Problem bei Auszahlung von Pflegegeld für Verstorbene Pflegegeld-Erhöhung greift auch rückwirkend

Püttlingen · Püttlinger SZ-Leser bekam Probleme, nachdem die Mutter einen Monat nach dem Heraufsetzen der Pflegestufe verstorben war.

 Nach Tod der Mutter blieb die noch zustehende Pflegegeld-Zahlung aus.

Nach Tod der Mutter blieb die noch zustehende Pflegegeld-Zahlung aus.

Foto: picture-alliance/ dpa/Patrick Pleul

Kann mal passieren. Derzeit ist ja das ein- oder andere Büro, die ein- oder andere Verwaltung, zeitlich etwas „hinterher“, undank Corona-Fällen, Quarantäne und auch wegen teils ungewohntem Homeoffice.

Aber einer unserer Leser aus Püttlingen wunderte sich doch, dass er nach drei Briefen und einem Telefonat noch immer keine Reaktion von der Knappschaft-Bahn-See bekommen hatte: Die von ihm gepflegte Mutter war vor vier Monaten verstorben, einen Monat vor ihrem Tod war noch die Pflegestufe heraufgesetzt worden. Doch die Differenz zwischen alter und neuer Pflegestufe war von der Versicherung zunächst nicht ausgezahlt worden.

Für die Knappschaft erklärte Pressesprecherin Dr. Christiane Krüger, dass ein Anspruch, wie ihn unser Leser beschrieben hat, durchaus rechtens sei: „In Fällen, in denen nach dem Tod des Versicherten für eine zurückliegende Zeit ein höherer Pflegegrad festgestellt wird, erfolgt eine Nachzahlung des Pflegegeldes in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem ursprünglichen und dem nunmehr festgestellten höheren Pflegegrad an den Erben bzw. Sonderrechtsnachfolger.“ Das gelte ebenfalls „für die Zahlung im Todesmonat, sofern im Todesmonat die Voraussetzungen für eine Pflegegeldzahlung vorliegen“.

Inzwischen, so unser Leser, habe sich die Knappschaft auch bei ihm telefonisch gemeldet und sich für die Verzögerung entschuldigt. Die Angelegenheit werde nun schnell geregelt.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort