Corona-Regeln OVG Saarlouis weist Eilantrag gegen Testpflicht nach „Saarland-Modell“ zurück

Saarlouis · Ein Bürger wollte sich gegen Regelungen wehren, nach denen er nur mit negativem Corona-Test beispielsweise Gastronomiebetriebe aufsuchen dürfe.

 Eine Statue der Justitia.

Eine Statue der Justitia.

Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Eilantrag auf Außervollzugsetzung von bestimmten Corona-Vorschriften zu Testpflichten zurückgewiesen. Wie das OVG Saarlouis mitteilte, wollte sich ein Bürger unter Berufung auf seine Grundrechte gegen Regelungen, nach denen er nur mit negativem Corona-Test beispielsweise Gastronomiebetriebe aufsuchen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen dürfe, wehren. Außerdem wandte er sich dagegen, dass er bei erhöhtem Infektionsgeschehen nur mit einem negativen Test Einkäufe über die Grundversorgung hinaus erledigen dürfe.

„Sowohl bei einer prognostischen Beurteilung als auch bei einer Folgenbetrachtung ist die beantragte vorläufige Aussetzung der Vollziehung von Vorschriften der geltenden Corona-Rechtsverordnung nicht gerechtfertigt“, teilte das OVG Saarlouis mit. Es sei ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19, dass die Nutzung von Kulturveranstaltungen, der Gastronomie und des Einzelhandels von der Vorlage eines negativen Corona-Tests abhängig gemacht werde.

Das Gericht erklärte zudem, dass die deutliche Ausweitung der Tests nach dem „Saarland-Modell“ einen ganz wesentlichen Baustein darstelle, „um in verschiedenen Bereichen die Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten zu ermöglichen“.

Nach Auffassung des OVG Saarlouis stellt die gerügte Ungleichbehandlung von getesteten und ungetesteten Gästen und Kunden im Geschäfts- und Sozialleben voraussichtlich keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. „Auch bei einer Folgenabwägung hätten die Interessen des Antragstellers hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens zurückzutreten“, so das OVG Saarlouis. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort