Gemeinderat Heusweiler Strafe muss auch im Baugewerbe sein?

Heusweiler · In Heusweiler denkt man darüber nach, Baufirmen, die Fristen nicht einhalten, zur Kasse zu bitten.

Sind Unternehmen die Auftraggeber eines Neu- oder Umbaus, dann findet man das oft: Wird das beauftragte Bauunternehmen nicht fristgerecht fertig, muss es einen – zuvor vertraglich vereinbarte – „Konventionalstrafe“ an den Auftraggeber bezahlen. So soll sichergestellt werden dass es nicht zu vermeidbaren und teuren Verzögerungen kommt und das Bauunternehmen zügig arbeitet. Ein Verfahren, das auch klammen Städten und Gemeinden helfen kann? Jedenfalls stellte in der jüngsten Heusweiler Gemeinderatssitzung die UBH (Unabhängige Bürger Heusweilers) den Antrag, dass die Gemeindeverwaltung bei künftigen Bauaufträgen ebenfalls solche Konventionalstrafen in die Verträgen aufnehmen soll.

„Vertragsstrafen sind in der Regel zur Sicherung des Auftraggebers gegen einen Auftragsbruch abzuschließen“, sagte UBH-Sprecher Roland Wark. Das bringe für beide Vertragspartner Vorteile mit sich: „Der Fertigstellungs-Termin ist planbar, es gibt eine schnellere Zahlung der erbrachten Leistungen für die ausführenden Firmen, und Kostensteigerungen durch überlange Bauzeiten werden vermieden“, so Wark weiter. In der Privatwirtschaft sei dieses Verfahren an der Tagesordnung, und es gebe nur positive Erfahrungen damit, deshalb solle die Gemeinde dies auch einmal probieren.

Jörg Schwindling (CDU) war der Auffassung, dass der Begriff „Konventionalstrafe“ unpassend sei. „‚Vertragsstrafe wäre der richtige Begriff“, so Schwindling. Er gab allerdings zu bedenken, dass ein solches Verfahren immer eine Risiko-Verlagerung mit sich bringe: „Je mehr Risiken ich dem Auftragnehmer aufbürde und je weniger ich als Auftraggeber behalte, umso höher wird sich der Preis gestalten.“

Außerdem dürfe der Auftraggeber dann selbst auch keine Fehler gemacht haben, wenn er eine Vertragsstrafe einziehen will: „Dann muss das Wetter gepasst haben, dann darf ich selber keine Fristen versäumt haben, dann müssen alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sein, und ich muss als Auftraggeber nachweisen, dass ich das alles getan habe.“

Schwindling nannte noch einen weiteren Punkt, über den man nachdenken müsse: So habe der Bundesgerichtshof im Jahre 2003 entschieden, dass Vertragsstrafen in Höhe von fünf Prozent der gesamten Bausumme wirksam sind. Ein Oberlandesgericht habe 2007 entschieden, dass acht Prozent der Gesamtsumme „unwirksam“ (also zu hoch) sind. „Das heißt, irgendwo dazwischen wird die Wahrheit liegen“, so Schwindling. Und eine Vertragsstrafe von etwa fünf Prozent sei für manche Unternehmen nicht unbedingt ein Grund, sich große Mühe bei der Einhaltung von Fertigstellungs-Terminen zu geben, glaubt Schwindling. Dennoch begrüße er den UBH-Antrag: „Weil er für das Thema sensibilisiert, und das finde ich sehr wichtig.“

Einstimmig beschloss der Gemeinderat deshalb, dass die Verwaltung prüfen soll, ob es sinnvoll ist, künftig eine Konventionalstrafe in die Vergabe von Bauaufträgen aufzunehmen. Im Januar soll dann die Verwaltung dem Gemeinderat das Ergebnis der Prüfung vortragen.

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