Leserbrief Überbordendes Gehwegparken

Es ist lobenswert, dass die Gemeinde Heusweiler gegen das überbordende Gehwegparken vorgehen will. Wie im Info zum Artikel vermerkt, ist das Parken auf Gehwegen prinzipiell nicht erlaubt, es sei denn, es wird durch das Zeichen 315 geregelt.

In der Verwaltungsvorschrift dazu heißt es: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für unbehinderten Verkehr von Fußgängern, gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern, auch im Begegnungsverkehrs bleibt“ – nach den gültigen Straßenbau-Richtlinien mindestens 2,20 Meter. Selbst wenn man auf die Forderung nach ungestörtem Begegnungsverkehr verzichtet, müsste für die Fußgänger eine Mindestbreite von 1,2 Meter eingehalten werden, um zum Beispiel  mit einem großen Regenschirm an Lieferwagen vorbei oder mit zwei Einkaufstaschen ungestört passieren zu können. Als Vertreter des BUND und des VCD im Köllertal können wir die Gemeinde nur dann loben, wenn alle Falschparker, die diese Mindestbreite von 1,2 Meter nicht einhalten, regelmäßig zur Kasse gebeten werden. Nach leidvoller Erfahrung als regelmäßiger Fußgänger kann man die Einhaltung der Abstände nur selten der subjektiven Wahrnehmung von Autofahrern überlassen. Es ist dringend geboten, dass die übrigen Kommunen im Köllertal in gleicher Weise verfahren. Auch in Riegelsberg wurde bisher zu lasch in dieser Sache gehandelt.

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