Leserbrief zum Thema Schulhaus

Großrosseln · Einschädigung ist gar nicht nötig


Einschädigung ist gar nicht nötig

Zum Artikel "Endlich Startschuss für kleine Parkanlage in der Ortsmitte" - SZ vom 21. Februar

Es hat mich schon sehr überrascht, in dem Bericht zu lesen, dass die Gemeinde Großrosseln für die Übernahme des Schulhauses in Großrosseln , das bisher von der Robert-Schuman-Gemeinschaftsschule genutzt wurde, einen Betrag von 515 000 Euro zahlen soll. Es sei daran erinnert, dass dieses Gebäude ursprünglich ein Gebäude der Gemeinde Großrosseln war und Anfang der 1990er Jahre bei der Gründung der früheren Sekundarschule (in der Folge Erweiterte Realschule, Gemeinschaftsschule) auf Grund der gesetzlichen Regelung des Paragrafen 59 des Schulordnungsgesetzes entschädigungslos in das Eigentum des Stadtverbandes Saarbrücken, jetzt Regionalverband, übergegangen ist. In dem gleichen Paragrafen (Absatz 3) ist auch geregelt, wie zu verfahren ist, wenn das übertragene Gebäude wegen Veränderungen der Schule (Auflösung, Verlagerung) für schulische Zwecke nicht mehr benötigt wird; dies ist ja wegen Auflösung der Gemeinschaftsschule Großrosseln der Fall. In dem Gesetz ist bestimmt, dass auf Verlangen des früheren Eigentümers das Gebäude entschädigungslos zurück zu übereignen ist. Das gleiche gilt natürlich auch für das Schulhaus in Emmersweiler, wenn dies in den nächsten Jahren für schulische Zwecke nicht mehr benötigt wird. Warum will die Gemeinde bei ihrer desolaten Finanzlage auf ihren Anspruch verzichten und für die Rückübereignung eine Entschädigung zahlen?

Achim Wagner, Großrosseln

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