,,Der Mieter ist nicht schutzlos gestellt“

Dudweiler/Saarbrücken · Weil die Hauseigentümerin dem Unternehmen EnergieSaarLorLux (ESLL) Geld schuldet, wurde den Mietern eines Mehrfamilienhauses in Dudweiler weit über eine Woche der Gashahn zugedreht. Nur aus Gründen der Kulanz entschloss sich ESLL dann doch dazu, die Gasversorgung vorübergehend wieder aufzunehmen (SZ vom 4. Oktober). Zu dem Sachverhalt äußert sich auf SZ-Anfrage jetzt der Mieterbund Saar.

Rechtsanwalt Kai Werner, der Landesverbandsvorsitzende des Deutschen Mieterbundes an der Saar, erörtert die Sachlage wie folgt: Der Vermieter sei hier Rechnungsempfänger des Energielieferanten ESLL. Sollte, wie im vorliegenden Fall, der Vermieter gegenüber dem Energielieferanten in Zahlungsverzug kommen, habe dieser gegenüber dem Vermieter das Recht, die Energielieferung einzustellen. Bestehe also zwischen dem Vermieter und dem Energielieferanten ein nicht unerheblicher Rückstand (Zahlungsverzug ) so sei der Versorger berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Kai Werner: ,,In der Regel räumt die Rechtsprechung dem Energieversorger deshalb, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, regelmäßig die Befugnis ein, die Sperrung nach entsprechender Androhung vorzunehmen (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2002 - 9 O 219/02)." Dennoch sei der Mieter nicht schutzlos gestellt. Zumindestens mit Zustellung der Androhung, dass der Energieversorger in naher Zukunft die Versorgung einstellen wird, sollte unverzüglich schriftlich Kontakt zum Vermieter aufgenommen werden. Es sollte dem Vermieter schriftlich dargestellt werden, dass er unverzüglich seine Schulden gegenüber dem Versorger zu tilgen und eine weitere Versorgung mit Wärme oder Wasser zu garantieren hat. Andernfalls würden mietrechtliche Konsequenzen gezogen. Sollte es sodann tatsächlich zur Sperre der Versorgungsleistungen kommen, könne der Mieter die Miete mindern, da die Mietsache ,,erheblich mangelhaft ist". Der Wohnwert sei reduziert. Sollte während der Heizperiode die Heizung ausfallen, so wäre eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent statthaft. Das gleiche gelte für die Warmwasserversorgung. Die Kaltwasserversorgung würde ,,eine Mietminderung sicherlich bis zu 80 Prozent rechtfertigen. "

Ein weiteres Recht neben der Mietminderung wäre das Zurückbehaltungsrecht: ,,Es ist das finanzielle Druckmittel gegenüber dem Vermieter. Hier wird neben der Mietminderung ein weiterer Betrag (das drei- bis fünffache der Mietminderung ) zurückbehalten. Erst nach Beseitigung des Mangels oder nach Mietende wäre dieser Betrag an den Vermieter zurückzuzahlen.

Auch eine außerordentliche fristlose Kündigung ist denkbar. Diese bedarf einer vorherigen schriftlichen Abmahnung."

Alternativ sei auch denkbar, dass die Mieter die Schulden des Vermieters übernehmen. Der Versorger würde somit durch Zahlung der Mieter befriedigt. Eine zeitnahe Sperrung der Versorgungsleistungen wäre somit abgewendet. Im Gegenzug sollte sich der Mieter allerdings die Rechte aus dem Energieversorgungsvertrag von dem Energielieferanten gegen den Vermieter abtreten lassen. Denn nur so könne der Mieter für die nächsten Monate die Kaltmiete aufrechnen.

Kontakt: Deutscher Mieterbund , Landesverband Saarland, Karl-Marx-Straße 1, Telefon (0681) 9 47 67-0; E-Mail: info@mieterbund-sb.de

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