Achtung, Hundebesitzer Die Leinenpflicht und was bei Verstößen droht

Regionalverband · Bei der Leinenpflicht gleicht Deutschland einem Flickenteppich. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz sollte jeder Hundebesitzer kennen. Auch, um sich teure Prozesse zu ersparen.

 Wo ein Hund an die Leine muss, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Im Saarland ist es vom 1. März bis zum 30. Juni untersagt, „Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, unangeleint laufen zu lassen“ (Symbolfoto). Davon ausgenommen sind Hunde, die „zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen“.

Wo ein Hund an die Leine muss, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Im Saarland ist es vom 1. März bis zum 30. Juni untersagt, „Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, unangeleint laufen zu lassen“ (Symbolfoto). Davon ausgenommen sind Hunde, die „zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen“.

Foto: dpa-tmn/Robert Günther

Ob ein Hund an die Leine gehört, ist nicht deutschlandweit einheitlich geregelt. Die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland, ja von Kommune zu Kommune unterscheiden. Deshalb sollte sich jeder vor der Anschaffung eines Hundes bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung informieren. Wichtig für das ganze Saarland ist § 33 des Saarländischen Jagdgesetzes. Demnach ist es vom 1. März bis zum 30. Juni verboten, einen Hund in einem Jagdbezirk „außerhalb eingefriedeter Flächen, die er nicht verlassen kann“, unangeleint laufen zu lassen. Auf Verstöße steht eine Geldbuße bis zu 5000 Euro. Die Anleinpflicht gilt nicht, wenn Hunde zuverlässig „den Bereich des Weges nicht verlassen“. Sollte ein Tier ausbüxen, drohen Konsequenzen über die Geldbuße hinaus. Spaziergänger dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge „effektive Abwehrmaßnahmen“ ergreifen, wenn sich ihnen ein nicht angeleinter Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert. Ob der Hund „nur spielen will“, muss zuvor nicht analysiert werden. Kommt der Spaziergänger zu Schaden, haftet der Hundehalter uneingeschränkt (OLG Koblenz, Az. 1 U 599/18).

Haftungspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Der Beschluss verweist ausdrücklich auf den überall gültigen Paragraphen 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Pflicht des Halters, für Schäden zu haften, die sein Tier verursacht hat.

Anruf bei der Polizei ist empfehlenswert

Wer einen ausgebüxten Hund im Wald sieht, sollte die nächste Polizeidienststelle anrufen, also bei Sichtungen in Saarbrücken und an der Oberen Saar die Inspektion Saarbrücken-Stadt, (06 81) 9 32 12 33. Bei Sichtungen in Völklingen und Umgebung gilt die (0 68 98) 20 20, für das Sulzbach- und Fischbachtal die (0 68 97) 93 30. Die Beamten schätzen ab, ob sie etwa die Diensthundestaffel informieren, die Ausrüstung zum Einfangen von Hunden hat. Außerdem ist es hilfreich, wenn die Polizisten wissen, dass ein herrenloser Hund gesichtet wurde. Und zwar, wenn sich der Besitzer meldet.

Anleinen schützt auch den Hund selbst

Die Polizei empfiehlt das Anleinen nicht zuletzt zum Schutz vor Attacken aus dem Wald. So hatte kürzlich ein Hund, der sich ohne Leine nur ein wenig entfernt hatte, eine Begegnung mit einer Wildsau. Die wollte ihre Jungen schützen und fiel so heftig über den Hund her, dass er den Angriff nur knapp überlebte.

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