Corona-Verbote Hohe Bußgelder drohen im Saarland bei Treffen mit Nachbarn oder Freunden an Ostern

Saarbrücken · Freunde oder Bekannte zu sich in die Wohnung oder zum Grillen in den Garten einladen, das läuft im Saarland nicht. Anders als in anderen Bundesländern.

Der Spaß mit Freunden muss noch ein bisschen warten. Aber es gibt ja Telefon und soziale Netzwerke...

Der Spaß mit Freunden muss noch ein bisschen warten. Aber es gibt ja Telefon und soziale Netzwerke...

Foto: dpa/A3397 Gero Breloer

Was den Menschen in vielen anderen Bundesländern erlaubt ist, bleibt den Saarländern (zum Schutz vor dem Coronavirus) verwehrt: Auch in den eigenen vier Wänden oder im Garten ist der Kontakt mit Freunden oder Bekannten, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, verboten. Ausnahme sind lediglich Lebenspartner mit einem getrennten Wohnsitz oder Gewerbetreibende, die wegen dringender Reparaturen in die Wohnung müssen. Das geht aus Informationen auf der Corona-Webseite des Landes hervor (www.corona.saarland.de).

Dort heißt es unter der Frage „Welche Kontakte zu anderen Menschen darf ich haben?“: „Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Maximal eine weitere Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, darf beim Aufenthalt außer Haus (z.B. Sport, Spaziergang) dabei sein. Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, dürfen weder besucht noch in der eigenen Wohnung empfangen werden (Ausnahmen: Lebenspartner mit getrennten Wohnungen; Gewerbetreibende, die in die Wohnung müssen, z.B. Handwerker für dringende Reparatur).

Nach Auskunft der Corona-Hotline des Landes (Tel.: 06 81/5 01 44 22) drohen bei Zuwiderhandlungen Bußgelder zwischen 200 und 400 Euro pro Person. Derzeit sieht die Landesregierung keinen Anlass, die Regelung zu ändern. „Zur Zeit sind noch keine Lockerungen der Verbote vorgesehen“, erklärte das zuständige Sozialministerium auf Anfrage.

Dabei geht es auch anders, etwa im benachbarten Rheinland-Pfalz. Dort gelten die Vorschriften der sogenannten Corona-Bekämpfungsverordnung nicht im privaten Bereich, also etwa in der eigenen Wohnung, im Garten oder auf dem Balkon. Nach der derzeitigen Rechtslage liege bei privaten Feiern im nichtöffentlichen Raum kein Verstoß gegen die Corona-Verordnung vor, teilte ein Polizeisprecher der Zeitung „Trierischer Volksfreund“ mit. Eine solche Feier könne demnach unter Verweis auf diese Verordnung auch nicht aufgelöst werden. Die Polizei appellierte gleichwohl an die Einsicht der Bürger, auch im privaten Bereich die Kontakte zu reduzieren und auf Feiern oder Gartenpartys zu verzichten. Ähnlich äußerte sich das rheinland-pfälzische Innenministerium: Bislang habe die Landesregierung in Mainz wegen der verfassungsrechtlich garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung private Feiern nicht unter Bußgeldandrohung gestellt. Man behalte sich allerdings „eine Klarstellung vor“, wenn das Verhalten der Bürger im privaten Bereich den Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie zuwiderlaufe, so ein Ministeriumssprecher.

Auch in weiteren Bundesländern sind private Treffen im kleineren Rahmen erlaubt. Im baden-württembergischen Heilbronn ist beispielsweise von maximal fünf Personen die Rede, die sich zum Grillen im Garten treffen dürften.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort