Zwei beliebte Freizeitorte „Ausgezeichnet“: Badeseen im Saarland erhalten Bestnoten

Saarbrücken · Gesundheitsministerin Monika Bachmann zeigt sich über die erneut vergebenen Bestnoten sehr erfreut. Die Strandbäder müssen aber Hygiene- und Abstandsregeln umsetzen.

Bosen am Bostalsee.

Bosen am Bostalsee.

Foto: B&K/Bonenberger/

Gesundheitsministerin Monika Bachmann hat sich über die erneut vergebenen Bestnoten der beiden saarländischen EG-Badegewässer, Bostalsee und Losheimer Stausee, für das Jahr 2019 erfreut gezeigt: „Die EU-Kommission hat kürzlich die Daten zur Wasserqualität der Badegewässer 2019 veröffentlicht. Die Wasserqualität des Bostalsees und des Losheimer Stausees, zwei der beliebtesten Freizeitorte des Saarlandes, wurde erneut als ausgezeichnet bewertet. Darüber freuen wir uns als zuständiges Gesundheitsministerium natürlich sehr. Aufgrund der Corona-Pandemie wird das Baden in den Seen im nahenden Sommer leider trotzdem nur mit Einschränkungen möglich sein, um den Infektionsschutz zu bewahren und den Virus weiter erfolgreich einzudämmen.“

Um einen höchstmöglichen Schutz für alle Gäste zu gewähren, müssen in den saarländischen (Strand-)Bädern Hygiene- und Abstandsregelungen auf den Liegewiesen wie auch im Wasser selbst und dem übrigen öffentliche Raum eingehalten werden. Größere Menschenansammlungen sind außerdem konsequent zu vermeiden. Für die Nutzung der Infrastruktur vor Ort wie zum Beispiel Spielplätze, Kiosk, Duschen oder Gastronomie gelten die jeweiligen spezifischen Regelungen. Aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten vor Ort in den einzelnen Bädern müssen individuelle Hygienekonzepte erstellt werden. Näheres ist den Hygieneregeln für Schwimmbäder zu entnehmen

Hintergrund: die Hygieneregeln des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport für Schwimmbäder:

1. Die Betreiber der Schwimmbäder haben unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hygieneregeln ein anlagenbezogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept zu erstellen und umzusetzen. Der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde ist das Konzept zur Kenntnis zu bringen.

2.Gästen, die nicht bereit sind, die folgenden Hygieneregeln, die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes und die Regelungen des Konzepts einzuhalten, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren bzw. sind die Gäste zum Verlassen der Anlage aufzufordern.

3. Der Zutritt zu Hallenbädern ist so zu regeln, dass nicht mehr als 75 % der über die DIN 19643-1 zugelassenen Gäste in das Bad gelangen. Folgende Berechnungsgrundlage wird hierfür angewandt: Die Personenbelastung je Stunde wird mit 4,5 m² für Schwimmer und 2,7 m² für Nichtschwimmerbereiche angegeben. Davon werden aufgrund der Corona-Sondersituation 75 % berechnet.

4. Der Zutritt zu Freibädern ist nach folgender Berechnungsgrundlage zu regeln: Für Freibäder wird die Becken ebenfalls die DIN 19643-1 angewandt. Auch hier dürfen derzeit nur 75 % berechnet werden. Für die maximale Belegung der Freibäder wird zusätzlich ein Platzbedarf von 15 m² je Badegast definiert. Für die Bestimmung der maximalen Besucherzahl in Freibädern müssen beide Berechnungsgrundlagen herangezogen werden. Je nach Verhältnis von Wasserfläche zu Liegefläche ist zu entscheiden, ob die Berechnung auf der Grundlage der Wasserfläche oder der Liegefläche berechnet werden soll. Für das Verhältnis von Besuchern im Wasser und auf Verkehrswegen und Liegeflächen kann ein Verhältnis von ein Drittel um Wasser zu zwei Dritteln auf der Liegefläche ausgegangen werden.

5. In den Eingangsbereichen sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen. Nicht-automatische Türen sollten möglichst geöffnet bleiben und Drehkreuze wenn möglich eingeklappt werden. Die Ein- und Ausgangsbereiche sind zum Zwecke der Kontaktreduzierung klar voneinander zu trennen. Zu einer Wegeleitung im Sinne einer Einbahnregelung wird aufgrund einer besseren Kontrollierbarkeit geraten.

6. Personal ist vor allem im Kassenbereich wenn möglich durch eine Trennscheibe zu schützen.

7. Die einzelnen Bereiche wie Sport- und Nichtschwimmerbecken, Kleinkindbecken etc. sind klar voneinander abzutrennen. Funktionsbereiche wie Umkleiden, Sanitäranlagen und Kioske sind vom Liegebereich beispielsweise durch ein Wegekonzept zu trennen.

8. In den Schwimmbädern haben alle Personen, die nicht nach § 1 Abs. 2 VO-CP von der Abstandswahrung ausgenommen sind, immer (im Wasser wie außerhalb des Wassers) einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten. Falls möglich sind in den Schwimmbecken Bahnleinen zur besseren Kontrollierbarkeit zu spannen. Die Betreiber der Schwimmbäder haben dazu in ihren Konzepten organisatorische und räumliche Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.

9. Kundenkontaktdaten sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Schwimmbades sind zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch den Betreiber unter Wahrung der Vertraulichkeit für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend datenschutzkonform zu vernichten.

Gästen und Beschäftigten mit Symptomen, die mit einer COVID-19 Infektion vereinbar sind (insbesondere Fieber, respiratorische Symptome, Geruchs- oder Geschmacksverlust usw.) ist der Zutritt zu dem Bad und seinen Geschäftsräumen zu verweigern.

10. Gäste müssen sich beim Betreten des Bades die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung von Desinfektionsmittel welches mind. „begrenzt viruzid“ wirkt). Mund-Nasen-Bedeckungen müssen im Eingangs- und Kassenbereich sowie im Bereich von Kiosken oder gastronomischen Angeboten getragen werden. Die Hygieneregelungen der Gastronomie gelten hier entsprechend.

11. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Die Nutzung von Sammelumkleiden ist ausschließlich einzeln oder mit Angehörigen des familiären Bezugskreises möglich. Die Betreiber haben hierzu organisatorische und räumliche Maßnahmen zu treffen und umzusetzen.

12. Die Nutzung von Gemeinschaftsduschen ist sofern möglich zu vermeiden. In Freibädern und Strandbädern soll die Nutzung der Freiluftduschen vor und nach Betreten des Wassers ermöglicht werden. In Hallenbädern ist die Nutzung von Gemeinschaftsduschen ausschließlich einzeln oder mit Angehörigen des familiären Bezugskreises möglich. Der Zutritt zu den Duschräumen ist so zu regeln, dass die geltenden Abstandsregelungen eingehalten werden können und sich nie mehr als 5 Personen in dem Nassbereich aufhalten. Die Betreiber haben hierzu organisatorische und räumliche Maßnahmen zu treffen und umzusetzen.

13. Alle Kontaktflächen sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen und/oder zu desinfizieren.
14. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Auch hier ist der Mindestabstand einzuhalten.

15. Gast- und Geschäftsräume sind sofern möglich ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen entsorgt werden.

16. Es dürfen nur selbst mitgebrachte Badeschuhe, Handtücher, Schwimmutensilien etc. benutzt werden. Der Verleih von Schwimmutensilien ist unzulässig. Der Verkauf von Badeschuhen, Handtüchern, Schwimmutensilien etc. ist gestattet.

17. Gastronomische Angebote sind unter Einhaltung der für die Gaststätten und sonstigen Gastronomiebetriebe geltenden Regelungen möglich. (Saarland - Sonderseite Coronavirus - Downloads - Hygieneplan der Landesregierung für Gaststätten und Beherbergungsstätten)

18. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme gilt für das Fachpersonal für den Bäderbetrieb.

19. Die Beschäftigten sind entsprechend der vorgenannten Regelungen, den allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes und hinsichtlich des individuellen Konzeptes zu unterweisen. Gäste sind durch Aushänge und Hinweisschilder über die einzuhaltenden Regeln zu informieren.

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