Die neuen Verordnungen im Detail Was beim Thema Homeoffice nun gilt

Berlin · Das Bundeskabinett hat eine neue Verordnung zur Heimarbeit auf den Weg gebracht. Doch was bedeuten die neuen Regelungen im Detail?

 Beschäftigte dürfen auch weiterhin nicht zum Arbeiten in den eigenen vier Wänden gezwungen werden.

Beschäftigte dürfen auch weiterhin nicht zum Arbeiten in den eigenen vier Wänden gezwungen werden.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Die verstärkte Nutzung von Homeoffice soll ein entscheidender Beitrag im Kampf gegen die Corona-Pandemie werden. Nach einem entsprechenden Beschluss bei ihrem Treffen am Dienstagabend im Kanzleramt brachte die Bundesregierung dazu bereits am Tag darauf eine Verordnung auf den Weg. Sie tritt am Mittwoch kommender Woche in Kraft und ist vorerst bis zum 15. März befristet. Ein Überblick zu den Details der neuen Bestimmungen:

Was gilt bisher?

Bislang waren Regelungen zur Heimarbeit ausschließlich Sache der Betriebe beziehungsweise der Tarifparteien. Wegen der Corona-Krise gilt für Unternehmen aber schon jetzt, dass bei der Arbeit in der Firma der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen einzuhalten ist und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, falls die Abstandsregelung nicht praktikabel ist.

Was ist neu für Arbeitgeber?

Laut Verordnung sind die Arbeitgeber verpflichtet, „bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten“ Homeoffice zu „ermöglichen“. Sie können das aber unter Berufung auf „zwingende betriebliche Gründe“ ablehnen. In diesem Fall müssen sie auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörden oder der Unfallversicherungsträger die Gründe dafür darlegen. Die Behörden können stichprobenartig kontrollieren oder bei Hinweisen aktiv werden. Dabei können sie auch Bußgelder verhängen oder Betriebsstätten stilllegen.

Gibt es Änderungen beim Arbeitsschutz?

Ja, er wird verschärft. Werden Räume im Betrieb von mehreren Personen gleichzeitig genutzt, müssen pro Person zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen. Sind keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen möglich, muss der Arbeitgeber für die Bereitstellung medizinischer Masken, also sogenannter OP-Masken oder auch FFP2-Masken sorgen. In Betrieben ab zehn Mitarbeitern sollen laut Verordnung feste Arbeitsgruppen gebildet werden.

Was gilt künftig für Arbeitnehmer?

„Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots“, heißt es in der Verordnung. Das bedeutet: Sie können nicht zum Homeoffice gezwungen werden. Denn dafür gebe es keine rechtliche Grundlage, wie Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) gestern erläuterte. Voraussetzung für die Heimarbeit ist, dass es auch technische und räumliche Möglichkeiten in der Wohnung gibt. Nötig ist darüber hinaus eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Und zwar in Form arbeitsvertraglicher Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung.

Kommt nun ein „Recht“ auf Homeoffice?

Nein. Es bleibt dabei, dass es ein „Recht“ auf Homeoffice, wie es Heil ursprünglich einmal wollte, nicht geben wird. Jedenfalls nicht im Zuge der Corona-Bekämpfung. In der Verordnung heißt es dazu: „Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten ist, wie im Arbeitsschutzrecht üblich, damit nicht verbunden“. Die Beschäftigten können sich jedoch an die Arbeitsschutzbehörden oder Unfallversicherungsträger wenden.

Wie stark wird Homeoffice schon jetzt genutzt?

Dazu gibt es noch keine umfassenden Untersuchungen. Nach einer Erhebung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung waren im letzten November lediglich 14 Prozent aller Beschäftigten im Homeoffice – nur halb so viele wie noch im April beim ersten Lockdown. Laut einer in der vergangenen Woche durchgeführten Umfrage der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft nutzt jedes dritte bayerische Unternehmen mit Homeoffice-fähigen Arbeitsplätzen diese Möglichkeit noch nicht. Einer aktuellen wissenschaftlichen Untersuchung zufolge könnte die Zahl der Neuinfektionen Ende Februar rechnerisch um gut eine Viertel geringer ausfallen als jetzt, wenn sich die Homeoffice-Quote auf 35 Prozent erhöhen würde.

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