Tipps von der Verbraucherzentrale des Saarlandes Wie Sie sich gegen unerwünschte Werbeanrufe wehren können

Saarbrücken · Das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen am Telefon blüht. Die Verbraucherzentrale erklärt, welche Rechte bei lästigen Anrufen gelten.

 Gewinnspiele, Geschäftseröffnungen, Kataloge, Kabelanschlüsse: Die Liste von dubiosen Angeboten am Telefon ist lang.

Gewinnspiele, Geschäftseröffnungen, Kataloge, Kabelanschlüsse: Die Liste von dubiosen Angeboten am Telefon ist lang.

Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Täglich werden arglose Bürger mit unerwünschten Anrufen unseriöser Firmen konfrontiert. Sie geben sich etwa als „Verbraucherzentrale“ oder „Verbraucherschutzservice“ aus – in der Hoffnung, deren guten Ruf für ihre Abzockmethoden nutzen zu können.

Die Verbraucherzentrale des Saarlandes erhält regelmäßig Beschwerden von Betroffenen: So berichtet beispielsweise ein Saarländer, dass er bereits seit geraumer Zeit mehrmals in der Woche von Anrufern aus Hamburg, Stuttgart, München, Leipzig und Berlin belästigt werde, die ihm angeblich „einen Gewinn“ zukommen lassen wollten, aber ihm vorher ein Zeitungs-Abonnement anhängen und seine Kontodaten erfragen wollen.

Dazu erklärt die Verbraucherzentrale: „Wie Kunden gegen lästige Werbeanrufe vorgehen können, hängt davon ab, ob sie vorher eine Einwilligung für den jeweiligen Werbeanruf gegeben haben.“ Diese könne man jedoch nicht mit absoluter Sicherheit verhindern, wissen die Experten. Schon wer in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist, wie zum Beispiel im Telefonbuch, müsse mit dieser Marketingform rechnen: „Bei der weitaus größten Zahl der Werbeanrufe behauptet das Unternehmen aber, der Kunde habe seine Einwilligung gegeben“, betont die Verbraucherzentrale.

Gegen Telefonwerbung ohne Zustimmung haben die Berater verschiedene Tipps zusammengestellt. So sollten Verbraucher ihre Telefonnummer generell nur dann an Unternehmen weitergeben, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist. Bei jedem Vertragsabschluss sollten Kunden zudem auf Klauseln achten, die die Speicherung und Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben sollen – und diese streichen. Solche Klauseln sind meistens mit „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu unterscheiden sein, betont die Verbraucherzentrale. Sie können zum Beispiel durch einen Rahmen oder Fettdruck besonders hervorgehoben sein. Nachträglich können sie Unternehmen auffordern, ihre Daten für Zwecke des Direktmarketings zu sperren.

„Gewinnspiele dienen vorwiegend der Datensammlung“, geben die Experten zu bedenken. Bei der Teilnahme an Gewinnspielen sollte daher – wenn möglich – nicht die eigene Telefonnummer angegeben werden. Oder – wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt – der Nutzung, sämtlicher Daten der eigenen Person zu Werbezwecken widersprochen werden.

Darüber hinaus könne die Bundesnetzagentur gegen die Betreiber vorgehen. Dafür ist die Behörde aber auf Hinweise angewiesen. Yvonne Schmieder von der Verbraucherzentrale: „Wir erhalten oft Beschwerden von Verbrauchern zu diesem Thema und verweisen meist an die Bundesnetzagentur. Denn nur diese kann Rufnummern abschalten und gegen Betreiber Bußgelder verhängen.“ Um Bußgelder verhängen zu können, müssten die ungewollten Werbeanrufe aber auch dort gemeldet werden. Dafür gebe es ein Online-Formular oder die Betroffenen könnten die Bundesnetzagentur per E-Mail an rufnummernmissbrauch@bnetza.de
kontaktieren. Ansonsten gelte aber immer noch, dass Verbraucher „zurückhaltend bei der Herausgabe ihrer Daten sein sollten“, so die Beraterin weiter.

Was kann ich tun, um keine Werbeanrufe mehr zu erhalten?

Dabei gelte: Je mehr Informationen die Verbraucher über den Werbeanruf geben können, desto leichter fällt es der Bundesnetzagentur, den Fall zu prüfen. Opfer des Betrugs sollten sich sofort nach dem Werbeanruf die Uhrzeit, die Telefonnummer und was beim Telefonat beworben wird notieren.

Sollten Verbraucher jedoch bereits einem Vertrag zugestimmt haben, werde es ein wenig komplizierter: Denn Verträge, die Kunden am Telefon abschließen, seien auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig, so die Verbraucherschützer. Es gebe allerdings auch Ausnahmen: Etwa Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen und mit Lotterien, einige Verträge über Energielieferungen wie Strom und Gas sowie Verträge im Bereich Telekommunikation (Internet, Mobilfunk- oder Festnetzanschluss).

Verbraucher können telefonisch geschlossene Verträge in der Regel auch widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage. „Wurden Kunden nicht über das Widerrufsrecht informiert, so erlischt dieses spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. In Zweifelsfällen ist eine Beratung der Kunden von Mitarbeitern der Verbraucherzentrale möglich.“

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