SZ-Telefonaktion Was bei Gewährleistung und Garantie gilt

Saarbrücken · Expertinnen der saarländischen Verbraucherzentrale geben Tipps zum richtigen Umgang mit Reklamationen.

 Wenn an einer gekauften Ware Schäden auftreten, muss dem Verkäufer zwei Mal die Chance gegeben werden, den Mangel zu beheben. Erst dann können Kunden ihr Geld zurückfordern.

Wenn an einer gekauften Ware Schäden auftreten, muss dem Verkäufer zwei Mal die Chance gegeben werden, den Mangel zu beheben. Erst dann können Kunden ihr Geld zurückfordern.

Foto: dpa/Monika Skolimowska

Was ist zu tun, wenn ein gekauftes Produkt oder eine Handwerkerarbeit Mängel aufweist? Die beiden Rechtsberaterinnen Elif Tanto und Brigitte Paul von der Verbraucherzentrale Saarland haben Fragen der SZ-Leser zum Thema beantwortet:

Ich habe im September 2019 ein E-Bike gekauft. Wie ich nun im Internet gelesen habe, kam es schon vielfach zu Problemen mit dem Motor. An wen wende ich mich, wenn auch an meinem Fahrrad ein Mangel auftreten sollte?

TANTO Sie sollten sich immer zuerst an Ihren Verkäufer wenden. Beim Kauf können Sie zwei Jahre lang Gewährleistungsansprüche geltend machen. In unserer Beratung erleben wir es aber immer wieder, dass Händler versuchen, ihre Kunden an den Hersteller zu verweisen. Lassen Sie sich nicht vorschnell abwimmeln, und bestehen Sie auf Ihre Gewährleistungsrechte.

Mein Elektroroller, den ich vor etwa neun Monaten gekauft habe, ist nun zum zweiten Mal defekt. Erst vor drei Monaten habe ich den Mangel meinem Verkäufer gemeldet und er hat den Roller zur Reparatur entgegengenommen. Nun ist derselbe Fehler erneut aufgetreten. Ich habe keine Lust mehr, den Roller nochmals zur Reparatur zu geben, sondern möchte stattdessen lieber mein Geld zurück. Das geht doch, oder?

PAUL Leider nein. Das Gewährleistungsrecht sieht vor, dass man erst dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen ist. Einen zweiten Reparaturversuch müssen Sie deshalb noch zulassen. Danach ist aber Schluss, das heißt: Sie können vom Vertrag zurücktreten. Dies heißt allerdings nicht, dass Sie automatisch den kompletten Kaufpreis zurückerhalten. Der Verkäufer kann für die Zeit der Nutzung einen sogenannten Nutzungsersatz verlangen. Wie hoch dieser ausfällt, muss im Einzelfall geprüft werden.

An meinem Haus habe ich Handwerkerarbeiten durchführen lassen. Diese sind meiner Meinung nach nicht ordentlich ausgeführt worden. Was raten Sie mir, wie soll ich weiter vorgehen?

TANTO Dokumentieren Sie die Mängel und machen Sie am besten auch Fotos. Wenden Sie sich dann an den Handwerker und fordern Sie ihn dazu auf, die Mängel zu beseitigen. Telefonate sind hierfür ungeeignet. Sie sollten schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern.

Wichtig ist insoweit auch, dass Sie dem Handwerker eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Zwei Wochen sind in der Regel ausreichend. Sollte der Handwerker untätig bleiben und die Frist ablaufen, so dürfen Sie einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragen und dessen Kosten dem untätig gebliebenen Handwerker in Rechnung stellen.

Ich habe gehört, dass ich nur die ersten sechs Monate nach Kauf einer Sache, Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer habe. Dies würde angeblich so im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen.

PAUL Sie meinen sicherlich die im Gesetz geregelte sogenannte Beweislastumkehr. Diese für juristische Laien schwer verständliche Regelung betrifft aber nur die Frage, wer beweisen muss, dass der Mangel von Anfang an im Kaufgegenstand vorlag.

In den ersten sechs Monaten wird per Gesetz vermutet, dass der Mangel schon vorliegt. Somit muss der Verkäufer beweisen, dass dies nicht so war. Nach Ablauf der sechs Monate ist der Käufer in der Beweispflicht. Dies heißt aber nicht, dass an ihn überhöhte Anforderungen gestellt werden. So muss der Käufer dann nur darlegen, dass er mit der Sache ordentlich umgegangen ist. Hat der Gegenstand Dellen, ist angerissen oder die Oberfläche zum Beispiel durch verschütteten Kaffee verschmutzt, so spricht dies gegen eine ordnungsgemäße Nutzung.

Grundsätzlich ist wichtig zu wissen, dass Sie als Käufer zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte haben, die auch nicht etwa durch AGB eingeschränkt werden dürfen. Anders ist es nur beim Kauf von gebrauchten Gegenständen. Hier darf der Händler die Gewährleistungsrechte auf ein Jahr beschränken.

Auch müssen Sie beachten, dass die Gewährleistungsrechte nur gelten, wenn der Verkäufer ein Händler ist. Erfolgt der Verkauf durch eine Privatperson, so können die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden.

Weiteren Fragen zu Gewährleistung und Garantie beantwortet die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Saarland unter der Telefonnummer (0681) 5 00 89 50.

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