Neuer Vertrag untergejubelt Verbraucherzentrale warnt vor mieser Masche bei Strom- und Gasverträgen

Saarbrücken/Karlsruhe · Zahlreiche Gas- und Strom-Kunden sind betroffen: Manche Vermittler schieben Verbrauchern unbemerkt Energieverträge unter, die diese gar nicht abschließen wollen. Was Kunden beachten sollten.

Strom und Gas: Vorsicht vor dieser Masche bei Verträgen
Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Auch in diesem Winter sind wieder zahlreiche Vermittler mancher Energieanbieter unterwegs, die ihren Opfern auf unseriöse Art Energieverträge verkaufen wollen, warnt die Verbraucherzentrale Saarland.

Die Vorgehensweise sei eigentlich nicht neu, aber anscheinend effektiv: Die Vermittler machen oft nicht deutlich, dass sie einen Anbieterwechsel einleiten wollen. Sie fragen aber genau die dafür benötigten Daten ab. Wenig später erhalten die Kunden dann ein Begrüßungsschreiben ihres neuen Anbieters und eine Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten – der Wechsel ist schon vollzogen, ohne dass sie es mitbekommen hatten.

Neuer Strom- oder Gas-Vertrag an der Haustür untergeschoben

„Im Moment melden sich ganz viele Menschen bei uns, denen am Telefon oder an der Haustür neue Strom- oder Gas-Verträge untergeschoben werden“, erklärt die Juristin Désirée Fuchs und rät deshalb: „Daher nichts telefonisch oder an der Haustür abschließen – und auf keinen Fall die Zählernummer preisgeben.“

Sollte dies doch passiert sein, haben Kunden 14 Tage Zeit, um den Vertrag zu widerrufen. Sie sollten auf jeden Fall auch ihren bisherigen Energieanbieter darüber informieren, dass sie nicht kündigen wollten und in ihrem Vertrag bleiben möchten, rät Désirée Fuchs.

Neuer Strom- und Gasvertrag: 14 Tage, um zu widerrufen

Seit dem 27. Juli 2021 können Sonderverträge nicht mehr telefonisch geschlossen werden. Ein Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung bedarf der Textform. Das bedeute, dass beide Parteien ihre jeweilige Vertragserklärung (Angebot und Annahme) auf diese Weise abgeben müssen, so die Verbraucherzentrale Saarland. Die Textform werde beispielsweise durch Vertragserklärungen per Brief, Fax, E-Mail oder SMS eingehalten. Eine telefonische Vertragsanbahnung ist auch weiterhin möglich.

Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Vertragsabschlusses nur, wenn Kunden bei dabei gleichzeitig auch über ihr Recht zum Widerruf ordnungsgemäß und formal richtig belehrt wurden. Eine verspätete Belehrung nach dem Vertragsschluss lässt die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst mit Zugang der Belehrung beginnen, erklärt die Juristin.

Solange Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, beträgt die Frist für Ihren Widerruf ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss: „Kunden sollten ihren Widerruf beim neuen Lieferanten am besten schriftlich per Fax, zum Beispiel aus einem Copy-Shop, oder Einschreiben einsenden. E-Mails sind nicht geeignet“, betont die Verbraucherzentrale.

Zählernummer und Kontoverbindung nicht preisgeben

Der bisherige Energieanbieter müsse so schnell wie möglich erfahren, dass der Kunde nicht kündigen wollte, niemanden dazu bevollmächtigt hat und die Kündigung gegebenenfalls nicht wirksam ist. „Sollte der Altanbieter nicht bereit sein, den Vertrag wieder herzustellen und zu den früheren Bedingungen weiterlaufen zu lassen, sollten Kunden Kontakt zum Verteilnetzbetreiber aufnehmen. Dieser wird auf der Energierechnung angegeben“, rät die Verbraucherzentrale Saarland.

Wenn Kunden dagegen nichts tun, werden sie automatisch über den Grundversorger beliefert. Dieser springt auch automatisch ein, wenn Verbraucher gar keinen Vertrag haben.

Zudem gelte: „Niemals die Zählernummer preisgeben, wenn Kunden nicht wirklich wechseln wollen. Für die Erstellung eines Angebots und andere Schritte benötigen Energieanbieter die Zählernummer nicht. Auch die eigene Kontoverbindung sollten Verbraucher niemals am Telefon nennen“, ergänzt die Verbraucherzentrale Saarland.

Weitere Infos gibt es online unter verbraucherzentrale-saarland.de.
Dort ist auch einen Musterbrief zu finden, den Betroffene nutzen können, um einen untergeschobenen Vertrag zu wiederrufen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort