Corona-Finanzhilfen Finanzhilfen in Corona-Zeiten

Saarbrücken · Vom Kurzarbeiter-Geld bis hin zur Unterstützung wegen geschlossener Kitas stehen Angebote zur Verfügung.

 Geschlossene Kitas haben viele Eltern vor große Probleme gestellt. Ihnen wird in vielen Fällen finnanziell geholfen, wenn sie keine Möglichkeit haben, ihren Nachwuchs anderweitig betreuen zu lassen.

Geschlossene Kitas haben viele Eltern vor große Probleme gestellt. Ihnen wird in vielen Fällen finnanziell geholfen, wenn sie keine Möglichkeit haben, ihren Nachwuchs anderweitig betreuen zu lassen.

Foto: dpa/Jens Büttner

Die Corona-Krise kann bei Arbeitnehmern für Unsicherheiten sorgen. Die Expertin der Arbeitskammer, Samia Wenzl, hat die wichtigsten Fragen der SZ-Leser beantwortet.

Wie wirkt sich ein coronabedingter Arbeitsausfall auf meinen Lohnanspruch aus?

WENZL Fällt die Arbeit aus, weil der Betrieb die Arbeit wegen Arbeitsmangel oder auf Grund behördlicher Anordnung einstellen musste, liegt ein Fall von Annahmeverzug vor. Da der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bleibt der Lohnanspruch von Arbeitnehmern einschließlich der 450-Euro-Kräfte in diesem Fall in vollem Umfang erhalten. Hat Ihr Arbeitgeber rechtswirksam Kurzarbeit eingeführt, steht Ihnen für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld zu. 450-Euro-Kräfte haben mangels Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Welche Folge hat es für Lohnansprüche, wenn die Coronakrise in meinem Betrieb keinen Arbeitsmangel verursacht hat, ich aber aus persönlichen Gründen coronabedingt nicht arbeiten kann?

WENZL Können Sie nicht arbeiten, weil Sie infolge von Kita- oder Schulschließung keine Betreuung für Ihr Kind haben, kann sich im Falle einer nur wenige Tage dauernden Verhinderung ein Lohnanspruch aus Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Eltern von Kindern unter zwölf Jahren oder von behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern haben einen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz auf eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettolohns, maximal 2016 Euro im Monat. Die Anspruchsdauer soll nach einem Beschluss des Bundeskabinetts vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat von sechs auf zehn Wochen pro Elternteil beziehungsweise auf 20 Wochen für Alleinerziehende verlängert werden. Eltern müssen aber zuvor alle Möglichkeiten ausschöpfen, ihr Kind anderweitig betreuen zu lassen.

Fällt Ihre Arbeit aus, weil Sie infolge coronabedingten Ausfalls der eigentlichen Betreuungskraft einen pflegebedürftigen Angehörigen selbst betreuen müssen und ist vertraglich für diesen Fall keine Lohnfortzahlung geregelt, besteht im Zeitraum bis zum 30. September 2020 ein Anspruch auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegekasse in Höhe von rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts für bis zu 20 Arbeitstage.

Mussten Sie sich in Quarantäne begeben, steht Ihnen eine Entschädigung in Höhe des vollen Nettolohns für die Dauer von bis zu sechs Wochen zu, ab der siebten Woche in Höhe von Krankengeld.

Stellt Corona einen Kündigungsgrund dar?

WENZL Corona selbst stellt keinen Kündigungsgrund dar. Fallen jedoch aus Anlass der Corona-Krise Arbeitsplätze dauerhaft weg, sind betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen. Allerdings muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung alle milderen Mittel ausschöpfen, etwa Kurzarbeit oder Überstundenabbau. Nicht ganz ausgeschlossen ist auch, dass Corona zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung genommen wird, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer sich nach vorausgegangener Abmahnung beharrlich weigert, notwendige Hygiene- und Abstandsgebote zu befolgen oder wenn er seine Arbeit aus Angst vor Ansteckung verweigert, obwohl nur ein abstraktes Ansteckungsrisiko an seinem Arbeitsplatz besteht.

Kann ich meinen geplanten Urlaub widerrufen, wenn meine gebuchte Reise coronabedingt ausfällt und ich lieber später Urlaub nehme?

WENZL War Ihr Urlaub bereits genehmigt, können Sie ihn nur verschieben, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Verkürzt sich mein Jahresurlaubsanspruch, wenn ich längere Zeit in Kurzarbeit bin?

WENZL Nicht automatisch. Der Europäische Gerichtshof hat zwar die Auffassung vertreten, eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubs für die Monate, in denen die Arbeit infolge Kurzarbeit ausfällt, sei rechtmäßig. Ob diese Rechtsprechung jedoch auf das deutsche Arbeitsrecht durchschlägt und generell zu verkürztem Urlaubsanspruch in solchen Fällen führt, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Dagegen spricht, dass das europäische Recht nur Mindeststandards für Arbeitnehmer schafft und nationales Recht günstigere Regelungen für Arbeitnehmer treffen kann.

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