SZ-Telefonaktion Was Kurzarbeiter im Saarland wissen müssen

Saarbrücken · Eine Rechtsexpertin der saarländischen Arbeitskammer hat SZ-Leser zu wichtigen Fragen rund um das Thema Kurzarbeit beraten.

 Beim Kurzarbeitergeld greifen teils sehr spezielle Regelungen, die längst nicht jeder Arbeitgeber kennt.

Beim Kurzarbeitergeld greifen teils sehr spezielle Regelungen, die längst nicht jeder Arbeitgeber kennt.

Foto: dpa/Jens Büttner

Dürfen Arbeitnehmer in Kurzarbeit gekündigt werden? Was gilt beim Kranken- und Urlaubsgeld? Diese und andere Fragen hat Malin Hochscheid, Rechtsberaterin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, im Rahmen einer Telefonaktion der Saarbrücker Zeitung beantwortet.

Ich bin in Kurzarbeit und habe nun von meinen Kollegen gehört, dass Kündigungen anstehen. Dabei wurden gerade erst neue Leute eingestellt. Außerdem dachte ich, während der Kurzarbeit dürfte nicht gekündigt werden. Darf mein Arbeitgeber mir kündigen?

HOCHSCHEID Zunächst einmal ist festzustellen, dass es kein grundsätzliches Kündigungsverbot während der Kurzarbeit gibt, auch wenn die Kurzarbeit eigentlich dazu dient, konjunkturbedingte Kündigungen zu vermeiden. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und kündigt Ihr Arbeitgeber betriebsbedingt, muss er zunächst einmal darlegen können, dass Ihr Arbeitsplatz wegfallen wird. Wird Ihre Stelle neu besetzt, fällt Ihr Arbeitsplatz augenscheinlich nicht weg, sodass die Kündigung ungerechtfertigt wäre. Wird aber zum Beispiel Ihre Abteilung geschlossen und wurden neue Mitarbeiter für ganz andere Bereiche eingestellt, fällt Ihr Arbeitsplatz tatsächlich weg und die Wirksamkeit der Kündigung scheitert zumindest nicht am Fehlen eines triftigen Grundes. Sollten Sie eine Kündigung erhalten und dagegen vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Sonst wird sie wirksam, auch wenn an sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben waren. Es empfiehlt sich, schnellstmöglich eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Im Saarland tätigen Arbeitnehmern steht dafür beispielsweise die Arbeitskammer zur Verfügung.

Mein Chef hat mir während der Kurzarbeit Null gekündigt und meint, er müsse mir nun bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keinen Lohn mehr zahlen. Stimmt das?

HOCHSCHEID Nein. Zwar erhält der Betrieb nun das Kurzarbeitergeld nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie keinen Lohnanspruch mehr haben. In aller Regel muss der Arbeitgeber aber nur den Lohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes (Kurzlohn) zahlen, denn die Vereinbarung zur Kurzarbeit besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch der Kündigung weiter.

Mein Arbeitgeber hat mir vorgeschlagen, während der Kurzarbeit einen Minijob bei einer anderen Firma anzutreten. Bringt mir das finanziell überhaupt etwas oder wird der Lohn hieraus aufs Kurzarbeitergeld angerechnet?

HOCHSCHEID Das lohnt sich derzeit noch. Bis zum 31.12.2021 können Sie einen Minijob neben der Kurzarbeit antreten, ohne dass Ihnen der Lohn hieraus auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Ich hatte ab Mitte April zwei Wochen Urlaub und war davor in Kurzarbeit Null. Mein Arbeitgeber hat mir für den ganzen Monat nur Kurzarbeitergeld gezahlt. Steht mir als Urlaubsentgelt nicht mein voller Lohn zu?

HOCHSCHEID Doch, denn das Urlaubsentgelt darf gemäß dem Bundesurlaubsgesetz nicht aufgrund von Kurzarbeit gekürzt werden. Sie hätten also für die zwei Urlaubswochen den vollen Lohn erhalten müssen und nur für die übrigen zwei Wochen Kurzlohn.

Bei uns wurde vor einiger Zeit Kurzarbeit eingeführt. Ich konnte jedoch weiter normal arbeiten. Dann erkrankte ich für eine Woche und wurde für die Dauer der Krankmeldung als Kurzarbeiter geführt. Meinen Krankenlohn erhielt ich dann auch nur in Höhe von Kurzarbeitergeld. Muss ich das akzeptieren?

HOCHSCHEID Nein, denn es gilt das Lohnausfallprinzip. Danach muss im Krankheitsfall der Lohn gezahlt werden, den Sie erhalten hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären. Entscheidend ist also, ob Sie in dieser Zeit in Kurzarbeit gewesen wären oder nicht. Wenn Sie vor der Erkrankung nicht in Kurzarbeit waren und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass Sie für die Dauer der Krankentage auf Kurzarbeit gesetzt worden wären, steht Ihnen Entgeltfortzahlung in voller Höhe zu und nicht nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Hilfreich ist ein Nachweis, etwa ein Dienstplan, aus dem erkennbar ist, wie Sie in der betreffenden Woche eingesetzt worden wären. Fällt dagegen eine Erkrankung tatsächlich in eine Zeit, in der sich Arbeitnehmer gerade in Kurzarbeit befinden, besteht grundsätzlich lediglich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

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