Leinenpflicht für Hunde Wann Bello an der Leine bleiben muss

Homburg/Bexbach/Kirkel · An vielen Stellen, vor allem im öffentlichen Raum, herrscht Leinenpflicht. „In freier Wildbahn“ gelten unterschiedliche Regelungen.

   Auf Straßen und in öffentlichen Parks müssen Hunde an die Leine.

Auf Straßen und in öffentlichen Parks müssen Hunde an die Leine.

Foto: dpa/Gregor Fischer

Auf unserer Facebook-Seite „Saarbrücker Zeitung/Homburger Rundschau“ sorgte in den vergangenen Wochen vor allem ein Artikel für viel Aufregung: Im Wald in Kirkel-Neuhäusel hatten augenscheinlich freilaufende Hunde ein Rehkitz gerissen. Das wirft nicht zum ersten Mal die Frage nach dem Leinenzwang für Hunde auf. Die Antwort darauf ist im Saarland einigermaßen komplex, denn: Hier regeln das Saarländische Polizeigesetz, die „Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“, das Jagdgesetz für das Saarland und gegebenenfalls auch Polizeiverordnungen der jeweiligen kommunalen Ortspolizeibehörden, wann und wo welcher Hund angeleint sein muss oder nicht.

Zusätzlich gibt das Saarländische Naturschutzgesetz in seinem Paragrafen 39 den Kommunen die Möglichkeit, in geschützten Landschaftsbestandteilen und an Naturdenkmalen eine Leinenpflicht zu erlassen. So geht es mal um die Gefahrenabwehr, mal um den Naturschutz.

Wer bei diesem Paragrafen- und Verordnungsdickicht nicht aufpasst, der kann schon mal ins Straucheln kommen und riskiert dann auch einen Konflikt mit den Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Grundsätzlich muss man in Sachen Leinenpflicht unterscheiden, ob man sich „in freier Wildbahn“ oder im Siedlungsgebiet einer Kommune befindet.

Im Fall von Feld, Wald und Wiesen greift auch das Jagdgesetz für das Saarland – mit dieser Formulierung: „Während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 30. Juni dürfen nach Paragraf 33 des neuen Jagdgesetzes nur noch Hunde, die zuverlässig im Bereich der Wege bleiben, unangeleint geführt werden. Zuverlässig bedeutet, der Hund muss kontrollierbar sein und der Hundebesitzer muss diese Kontrolle auch ausüben. Bei Missachtung kann ein Bußgeld erhoben werden.“ Grundsätzlich müsse sich der Hund im sogenannten „Einwirkungsbereich ihrer Führer“ befinden. Diese Regelung lässt durchaus Spielraum für ganz individuelle Einschätzungen.

Schon konkreter wird die „Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“. Dort wird geregelt, was ein so genannter „gefährlicher Hund“ ist und wie Halter und Hunde im Bedarfsfall sanktioniert werden können - wenn der Schutz der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist. Zusätzlich ist dort auch festgelegt, dass grundsätzlich alle Hunde „bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen und in öffentlichen Verkehrsmitteln“ an der Leine zu führen sind.

Verantwortlich für die Umsetzung dieser Polizeiverordnung sind die jeweiligen Ortspolizeibehörden in den Kommunen, sprich in unserer Region die von Homburg, Bexbach und Kirkel.

In Homburg hat man sich des Themas zusätzlich mittels einer eigenen „Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen sowie in den Anlage der Kreisstadt Homburg“ angenommen. Diese regelt im Paragrafen 5, wie sich Hundehalter wo und wie im öffentlichen Raum zu verhalten haben – um den Schutz Dritter zu gewährleisten. „Hundehaltern und Hundeführern ist es untersagt, Hunde in großen Teilen des öffentlichen Raums unbeaufsichtigt frei herumlaufen zu lassen“, so Stadtpressesprecher Jürgen Kruthoff.

Im Detail, und das verdeutlicht ein Studium der Polizeiverordnung, erstreckt sich diese Vorgabe auf öffentliche Straßen, Plätze wie öffentlich Park- und Grünanlagen, öffentlich zugängliche Sportanlagen, städtische Einrichtungen, Friedhöfe, Kinderspielplätze und viele Ort mehr. Und, so Kruthoff: „Hunde mit einem Körpergewicht von mehr als 20 Kilo oder einer Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimetern sind stets an der Leine zu führen.“ Eine Leinenpflicht gelte zudem für alle Hunde im Bereich des Stadtparks.

Auch in Bexbach setzt man beim Umgang mit der Leinenpflicht für Hunde auf eine Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde. Darin ist festgeschrieben, dass im Stadtgebiet und im Bereich der Grünen Lunge grundsätzlich Leinenpflicht gilt.

In Kirkel nun hat man bislang auf eine solche eigene Polizeiverordnung verzichtet. Hier regelt man das Verfahren auf Basis der besagten landesweit gültigen „Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“ sowie des saarländischen Polizeigesetzes und setzt mit diesem Instrument gezielt auf eine individuelle Verfolgung und Ahndung von Vorfällen.

Wer in Sachen „Leinenzwang“ Rechtssicherheit für sich und seinen Hund schaffen will, sollte sich auf jeden Fall mit den entsprechenden Regelungen auf Landesebene vertraut machen, in jedem Fall aber auch in seiner Heimatkommune prüfen, ob dort zusätzliche Polizeiverordnungen den Einsatz von Leinen regeln – die Vorgaben können hier von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein.

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