Warten auf das Urteil des Landesverwaltungsamtes

St Ingbert · Vor den saarländischen Verwaltungsgerichten sind zwei Versuche des OB und der Stadt St. Ingbert gescheitert, die Mittelstadt als Hauptwohnsitz des CDU-Stadtratsmitgliedes Pascal Rambaud anzuzweifeln. Aber auch nach dem jüngsten OVG-Beschluss sucht Hans Wagner weiter nach juristischen Möglichkeiten in der Meldeangelegenheit.

Auch St. Ingberts Oberbürgermeister Hans Wagner hat zur jüngsten Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) des Saarlandes vom 28. November zum Streit über Wohnsitz und damit Wählbarkeit des St. Ingberter CDU-Vorsitzenden Pascal Rambaud Stellung bezogen. Wagner verweist darauf, dass weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung der "Kernfrage, also der Wohnsitzfakten" vorgenommen hätten. Den Gerichten sei es rein um die "Formalie" gegangen, wer in dieser Angelegenheit des Melderechts Klage erheben darf.

Und genau das führt der Beschluss des OVG aus, der den Antrag der Stadt St. Ingbert auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015 als unbegründet zurückweist. Die Richter beim OVG in Saarlouis bestätigten nochmals die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Befugnisse einer Stadt in Meldeangelegenheiten. Demnach sei eine Kommune (hier die Stadt St. Ingbert ) bei melderechtlichen Unstimmigkeiten nicht klagebefugt, weil sie nicht in ihren Selbstverwaltungsrechten beeinträchtigt werde. Zudem sieht das OVG die von den Anwälten der Stadt geltend gemachten Zulassungsgründe für eine Berufung allesamt als nicht vorliegend an.

Dies gelte auch für eine vermeintliche Befangenheit, die die Stadt beim Verwaltungsgericht sah. Dessen Richter hätten sich unter anderem mit ihrem Hinweis auf die "für die Klägerin und den Steuerzahler überflüssigen Kosten" politisch festgelegt und damit ihre Befangenheit offenkundig gemacht. Ein Argument, das das OVG für nicht nachvollziehbar hält. Auch pointierte Äußerungen eines Gerichts seien in einer Urteilsbegründung zu akzeptieren, "ohne für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen".

In seiner Stellungnahme bedauert OB Hans Wagner aber dennoch, dass die aus seiner Sicht eigentlich zentrale Frage des tatsächlichen Wohnsitzes von Rambaud auch beim OVG ungeprüft geblieben sei. Gemäß Kommunalwahlgesetz könne bei einer Kommunalwahl nur ein Bürger wahlberechtigt sein, der auch tatsächlich in der betreffenden Gemeinde wohne und lebe, dort den Schwerpunkt seiner Haushaltsführung habe und sich dort sein Familienleben abspiele. Die Stadt St. Ingbert sehe nach wie vor Beweise, dass Rambaud mit Ehefrau und Kindern seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Perl habe. Rambaud habe zudem bis heute keinen Nachweis erbracht, dass er tatsächlich in St. Ingbert zum fraglichen Zeitpunkt der Abgabe der Wahlvorschläge 2014 seinen Lebensmittelpunkt hatte.

In diesem Zusammenhang erinnert das OVG, dass bereits das erstinstanzliche Gericht im Hinblick auf den tatsächlichen Wohnsitz von Pascal Rambaud auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsamtes (Lava ) verwiesen habe. Das Lava verharre jedoch in dieser Sache "seit anderthalb Jahren in Untätigkeit". Pascal Rambaud wiederum machte gegenüber der SZ deutlich, dass er die Prüfung des Lava nicht fürchtet.

"Es ist nicht zu erkennen, dass das Lava zu einem anderem Ergebnis kommen sollte als der Kreisrechtsausschuss." Aber auch Hans Wagner sieht noch keinen Grund zum Kleinbeigeben. Die mit dem OVG-Beschluss der Stadt auferlegten Kosten des Zulassungsverfahrens seien "zwar ein Übel, jedoch im Vergleich zu einem möglichen Wahlbetrug das Kleinere". Die Stadtverwaltung überlege derzeit, wie in der Angelegenheit weiter zu verfahren sei, "um der Gerechtigkeit Genüge zu tun". Wo und wie das passieren soll, lässt die Stellungnahme aber offen. Der Beschluss des OVG zumindest ist nicht anfechtbar.

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Hintergrund Die Abfolge der rechtlichen Auseinandersetzung in der Meldeangelegenheit Pascal Rambaud: Zunächst hat OB Hans Wagner Rambaud im Juli 2014 per Bescheid mitgeteilt, dass er seinen ersten Wohnsitz nicht in St. Ingbert habe. Gegen diese Verfügung legte Rambaud Widerspruch ein, woraufhin im Dezember 2014 der Kreisrechtsausschuss (KRA) den Bescheid des OB für rechtswidrig erklärt hat und in der materiellen Begründung ausführte, Rambauds Lebensmittelpunkt sei in St. Ingbert . Daraufhin hat der OB - genauer die Stadt St. Ingbert gegen den Saarpfalz-Kreis - gegen diese Entscheidung des KRA geklagt. Diese Klage wurde mit Urteil vom Dezember 2015 vom Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen. Die vom VG nicht zugelassene Berufung wollte der OB dann vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) erreichen. Der entsprechende Antrag wurde vom OVG im November 2016 jedoch per Beschluss abgewiesen. red

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