Lieblings-Parkplatz in der Fußgängerzone

St Ingbert · Ein Auto, das regelmäßig in der Ludwigstraße steht, wirft Fragen auf. Doch solange der Besitzer seine Knöllchen zahlt, gibt es keine Handhabe.

 Das oft falsch geparkte Fahrzeug in der Ludwigstraße, die in diesem Teil zur St. Ingberter Fußgängerzone zählt. Foto: Michael Aubert

Das oft falsch geparkte Fahrzeug in der Ludwigstraße, die in diesem Teil zur St. Ingberter Fußgängerzone zählt. Foto: Michael Aubert

Foto: Michael Aubert

Parken in der Fußgängerzone von St. Ingbert? Natürlich nur von 6 bis 11 Uhr vormittags und nur für berechtigte Personen: Also für Händler und Gewerbetreibende, Geschäfteinhaber sowie deren Lieferanten und Handwerker. Sollte sich doch mal ein schwarzes Schaf in die Herde der fleißigen Frühaufsteher mischen, fällt das auf. Vor allem, wenn dies regelmäßig der Fall sein sollte.

So beschwerte sich ein Leser unserer Zeitung, dass es das St. Ingberter Ordnungsamt "möglich mache, dass seit Monaten ein Pkw mitten in der hiesigen Fußgängerzone parke". Direkt vor dem Café Marie in der Ludwigstraße. Auf Anfrage teilte das Ordnungsamt dem Leser bereits mit, dass dem Halter schon zahlreiche Verwarnungsgelder angelastet worden seien. Da sich dieser davon aber anscheinend unbeeindruckt zeigt, kann unser Leser angesichts der "Inkonsequenz von Seiten der Stadtverwaltung" nur den Kopf schütteln. Ein paar Meter weiter, so wundert er sich, würden nämlich Strafzettel wegen überschrittener Parkzeiten verteilt.

Das Ordnungsamt kann aber in diesem Fall kein schweres Vergehen erkennen. Es teilt auf Anfrage mit, dass das Verwarnungsgeld für einen Parkverstoß in Fußgängerbereichen nach dem "bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog" geregelt werde und 30 Euro betrage. Ein höheres Verwarnungsgeld sei darin nicht vorgesehen - auch nicht bei Mehrfachverstößen. Zudem habe das Ordnungsamt lediglich die Möglichkeit, jeden Verstoß im ruhenden Verkehr dementsprechend mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden. Werde dieses nicht gezahlt, leite das Ordnungsamt den Fall an die beim Landesverwaltungsamt ansässige Zentrale Bußgeldbehörde (ZBB) weiter. Aus hiesiger Sicht kann auch beim maximal zulässigen Verwarnungsgeld nicht von einem "schweren" Fall die Rede sein, teilt das Ordnungsamt mit. Dies bedeutet im Grunde, dass, solange die Verwarnungsgelder bezahlt werden, im Prinzip beliebig oft falsch, also ordnungswidrig geparkt werden darf. Das Ordnungsamt teilt weiter mit, dass notorische Falschparker derzeit kaum mehr zu befürchten hätten.

Zum Thema:

Entgegen früherem Recht könnten, so das Ordnungsamt, bei Mehrfachtätern seit 1. Mai 2014 keine Punkte mehr im Zentralregister in Flensburg verhängt werden. Eine denkbare Konsequenz sei nach Angaben des Ordnungsamts die Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologischen Gutachten vorzulegen. An eine solche Anordnung stelle die aktuelle Rechtsprechung aber hohe Anforderungen.

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