Im Leserauftrag nachgefragt IHK-Mitgliedschaft wegen Solaranlage

Homburg · Ein Leser moniert, dass er nach dem Kauf einer Photovoltaik-Anlage der Industrie- und Handelskammer beitreten muss und fürchtet eine Beitragspflicht. Die IHK relativiert das. Auch eine aktuelle Gesetzesänderung spielt eine Rolle.

 Eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach ist für viele eine Möglichkeit, die Energie für den Eigenbedarf selbst zu produzieren. Im Saarland brachte das aber bisher auch formelle Zwänge mit sich.

Eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach ist für viele eine Möglichkeit, die Energie für den Eigenbedarf selbst zu produzieren. Im Saarland brachte das aber bisher auch formelle Zwänge mit sich.

Foto: dpa-tmn/Nestor Bachmann

Die eigene Photovoltaik-Anlage auf dem Dach installieren, um damit unabhängiger von Stromanbietern zu werden. Seit Jahren verfahren auch im Saarland viele Immobilienbesitzer derart, nutzen den produzierten Strom für den Eigenbedarf und speisen überschüssige Energie ins öffentliche Stromnetz. Doch das brachte unlängst für einen Leser aus Erbach auch unangenehme Begleiterscheinungen: Weil er sich eine solche Anlage anschaffte, schrieb ihn die Industrie- und Handelskammer (IHK) an und begrüßte ihn als Neumitglied. Er befürchtet, dass das nun ein erster Schritt ist, um schließlich auch Beiträge an die IHK überweisen zu müssen. Und er fürchtet, dass es vielen Nutzern solcher Photovoltaik-Anlagen ähnlich geht und diese ungefragt Beiträge berappen.

Kim Pleines aus der IHK-Rechtsabteilung erläutert, dass Betreiber solcher Anlagen automatisch per Gesetz zu IHK-Mitgliedern werden, sobald das Finanzamt sie als gewerbesteuerpflichtig einstuft. Das habe nichts damit zu tun, ob sie Gewinne erwirtschaften. Das Finanzamt könne ihren Gewinn auch auf null Euro beziffern.

Diese Regelung habe schon immer gegolten, aber erst 2007/2008 sei sie öfter angewendet worden, weil der Boom auf Photovoltaikanlagen begann. „Wenn jemand Strom ins allgemeine Netz einspeist, dann ist das eine unternehmerische Tätigkeit, ein Gewerbe. Da muss auch keine Gewerbeanmeldung erfolgen“, so Pleines. Es genüge die Einstufung des Finanzamts. Rund 7500 private Anlagenbetreiber im Saarland fielen unter diese Regelung. Teilweise handele es sich aber auch um Landwirte, die ein Gewerbe dafür angemeldet hätten.

Doch unser Leser müsse keine Furcht vor einer IHK-Beitragspflicht haben. Der Verband stelle die Beiträge frei, wenn der Ertrag unter 5200 Euro liege. „Das ist bei den Allermeisten der 7500 der Fall. Es wird auch in Zukunft keine neue Beitragszahlungspflicht kommen.“

Einen kleinen Haken gibt es: Man wird nicht in jedem Fall automatisch von den Beiträgen freigestellt, sondern man sollte sie sicherheitshalber beantragen. Ein entsprechendes Formular liege einen Standard-Begrüßungsschreiben der IHK an Neu-Mitglieder bei. Pleines: „Liegen uns Zahlen vom Finanzamt vor und sind diese unter 5200 Euro, wird das Mitglied automatisch freigestellt. Nur in den Fällen, in denen uns keine Zahlen vorliegen und uns das Mitglied nicht mitteilt, dass es unter 5200 Euro liegt, erfolgt keine automatische Freistellung.“

Brandaktuell greife hier aber eine Änderung bezüglich des Jahressteuergesetzes 2019. Diese sehe vor, dass man generell von der Gewerbesteuer befreit wird, wenn die Leistung der Anlage unter 10 Kilowatt (KW) liegt. Auch die automatische IHK-Mitgliedschaft fällt damit weg. Meistens, so Pleines, erwirtschafte man mit den 10 KW nicht mehr als 5200 Euro Ertrag pro Jahr. „Ein Normalbürger erzeugt fünf bis sieben KW“, so Pleines. Die Regelung gilt rückwirkend seit 1. Januar 2019.

Die IHK Saarland hat im Laufe des Februars alle Betreiber von Photovoltaik-Anlagen zur Klärung der installierten Leistung angeschrieben. Für Rückfragen steht das Beitragsteam zur Verfügung unter bei-trag@saarland.ihk.de oder telefonisch unter (0681) 952 06 30.

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