Straßenreinigung Grundstückseigentümer müssen kehren

St. Ingbert · Die städtische Satzung umfasst nicht nur die Beseitigung von Eis und Schnee, sondern auch von Laub.

 Auch herabgefallenes Laub muss durch Anlieger von Gehwegen beseitigt werden.

Auch herabgefallenes Laub muss durch Anlieger von Gehwegen beseitigt werden.

Foto: Michael Haßdenteufel/Michael Hassdenteufel

Das bunte Herbstlaub ist in St. Ingbert ein echter Hingucker. Aber auf Gehwegen birgt es durchaus Gefahren. Wird es nass, entwickelt sich schnell eine gefährliche Rutschbahn. Spätestens jetzt ist Laub fegen angesagt. Doch wer ist dafür zuständig? Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum bei der Gemeinde. Diese überträgt die Verpflichtung, insbesondere für die Gehwege, auf die anliegenden Hauseigentümer. Sie müssen dafür sorgen, dass der Gehweg verkehrssicher ist. Neben der Räumung von Eis und Schnee fällt darunter auch das Laubfegen. Wie bei Eis und Schnee besteht Sturzgefahr, wenn auf Wegen viel Laub liegt. Und ebenso wie bei Eis und Schnee muss unter Umständen auch mehrfach am Tag gefegt werden. Allerdings sind auch Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, sich vorsichtig auf Wegen mit Laub zu bewegen.

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Straßenreinigung in der Mittelstadt St. Ingbert. In ihrem Paragrafen 1 sagt sie: „Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung wird für die öffentlichen Geh-, Wohn- und Radwege sowie den Bereich der Fußgängerzone den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der Fahrbahn auf allen öffentlichen Straßen, die nicht an die städtische Straßenreinigung angeschlossen sind, wird ebenfalls den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen. Zur Fahrbahn gehören auch Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen sowie Bushaltebuchten.“

Die allgemeine Reinigung erstreckt sich bei Geh- und Radwegen auf die gesamte Geh- und Radwegfläche vor dem Anliegergrundstück. Die Reinigung ist einmal wöchentlich durchzuführen. Bei allen Reinigungsarbeiten ist der Kehricht, Laub, Schlamm oder sonstiger Unrat unmittelbar nach dem Kehren restlos zu entfernen. Er darf nicht zum Nachbargrundstück hin oder in Gräben, Einlaufschächten, Straßenkanalisation oder Rinnen entsorgt werden.

Zur Reinigung gehört auch die Beseitigung von Gras und Unkraut. Deckel und Schächte der öffentlichen Versorgungsleitungen, insbesondere Hydranten und Einlaufschächte der Straßenkanalisation, sind stets freizuhalten und zu säubern.

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