Haus und Grund Für die Erhöhung der Mieten gelten klare Grenzen

St. Ingbert · (red) Wer nach geltendem Recht eine Wohnung neu vermietet, kann die Höhe der Miete weitgehend frei bestimmen. Eine „Mietpreisüberhöhung“ liegt allerdings dann vor, wenn der Vermieter eine mindestens 20 Prozent höhere Miete als die ortsübliche Miete verlangt.

Die Vereinbarung über die Miethöhe gilt dann als unwirksam. Außerdem begeht der Vermieter eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer Mietpreiserhöhung in einem bestehenden Mietverhältnis gibt es dagegen klare Grenzen. Der Vermieter darf die Miete nur auf die ortsübliche „Vergleichsmiete“ anheben. Zwischen den jeweiligen Mieterhöhungen müssen zwölf Monate liegen. Außerdem darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um 20 Prozent steigen (Kappungsgrenze). Seit dem 1. Mai 2013 ist die Kappungsgrenze in bestimmten Städten mit Wohnraumknappheit auf 15 Prozent reduziert. Durch die „Mietpreisbremse“ sind zum 1. Juni 2015 zusätzliche Eingriffe in das Mietrecht vorgenommen worden. So darf die Miete bei einem Neuvertrag nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Rechtsanwalt Joachim Hahn, Vorstandsmitglied der Eigentümergemeinschaft Haus & Grund St. Ingbert und Umgebung, weist jedoch darauf hin, dass die Landesregierung bisher keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat. Folglich gilt für das Saarland nach wie vor die 20-Prozent-Grenze.

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