Manchmal ist es wirklich kurios Ein Warnhinweis und schon ist die Räumpflicht geritzt?

Heckendalheim · Kurios: In Heckendalheim steht vor einem Grundstück ein Schild, mithilfe dessen man sich des Schneeschaufelns entziehen möchte.

 In Heckendalheim meinen offenbar Grundstückseigentümer, sich durch das Anbringen eines Schildes von der Schneeräumpflicht entbinden zu können; das Schild gehört nicht zu dem Haus links, sondern zu dem Grundstück rechts.

In Heckendalheim meinen offenbar Grundstückseigentümer, sich durch das Anbringen eines Schildes von der Schneeräumpflicht entbinden zu können; das Schild gehört nicht zu dem Haus links, sondern zu dem Grundstück rechts.

Foto: Jörg Martin

Christine M. hat sich an unsere Zeitung gewandt. Die Blieskastelerin fährt seit vielen Jahren regelmäßig auf dem Weg zur Arbeit durch den Mandelbachtaler Ortsteil Heckendalheim. Als vor wenigen Wochen Schnee lag, fiel ihr in der Hauptstraße ein Schild auf, das ein wenig stutzig macht. „Kein Winterdienst! Betreten auf eigene Gefahr“, prangt da in schwarzer Schrift auf gelbem Grund – an einem grünen Gartenzaun. Soll heißen: Der Eigentümer glaubt offenbar, sich durch das simple Anbringen eines Warnhinweises von gesetzlich festgelegten Pflichten entbinden zu können. Und dies, während andere, oft zu unchristlicher Zeit, brav und aufwändig den Bürgersteig von Schnee und Eis befreien.

„Wie kann das sein? Sind wir nicht alle verpflichtet, bei Schnee und Eis vor unseren Häusern zu räumen? Auch, wenn wir uns, von der aktuellen Wetterlage ausgehend, dem Frühling nähern, muss man mit einem erneuten Wintereinbruch rechnen“, meint Christine M. im Gespräch mit unserer Zeitung. Spätestens dann gewinnt der oben geschilderte Umstand wieder an Brisanz.

„Nun meine Frage: Ist es möglich sich durch ein Schild seiner Räumpflicht zu entziehen?“, wollte die Leserin in ihrer E-Mail wissen.

Wir haben uns daraufhin an den Ortsvorsteher gewandt. „Es ist eine Katastrophe“, bringt Andreas Greß seinen Unmut zum Ausdruck. Greß kennt den Fall zur Genüge. Das hinter dem Zaun befindliche Haus liegt etwas von der Straße zurückgesetzt und ist derzeit nicht bewohnt. Wie der Ortsvorsteher weiß, gehört es einer Erbengemeinschaft. Bekannt sei, dass die Immobilie zum Kauf stehe. Wie der Ortsvorsteher weiter berichtet, hätten sich die Eigentümer rund um die Immobilie quasi untereinander aufgeteilt. Greß hat zu einem der Beteiligten Kontakt. „Der ist jedoch nicht für den Winterdienst zuständig“, bringt der Ortsrats-Chef mit leichter Ironie sein Bedauern zum Ausdruck.

Es geht nicht nur um die gesetzliche Räumpflicht, die laut Greß nicht durch ein Schild ausgehebelt werden kann. „Es geht ja auch um Laub und Dreck, was sich in der Straßenrinne und auf dem Bürgersteig angesammelt hat und was dringend entfernt werden muss“, gibt er zu bedenken. Auch den Eindruck, wonach das Schild sich gar nicht auf den Bürgersteig des unbewohnten Hauses rechts beziehen und der Urheber den Privatweg zum Nachbarhaus links gemeint haben könnte, räumt er aus. Dies würde dem Dreck und Unrat auf dem Bürgersteig widersprechen, so der Politiker. Er hat ohnehin vor, da es schon einige Beschwerden gab, sich an das Ordnungsamt der Gemeinde zu wenden, damit dort der Angelegenheit einmal nachgegangen werden kann.

Wir haben uns daraufhin mit Sven Siegler unterhalten. Der Fachbereichsleiter im Ormesheimer Rathaus stellt klar, dass die Sache eindeutig ist. „Niemand kann sich durch ein Schild von der Pflicht, den Bürgersteig zu räumen, befreien“, so Siegler.

Zur Erläuterung: Grundlage ist die „Satzung zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Straßenanlieger in der Gemeinde Mandelbachtal“, die bereits vom 3. Juni 1982 stammt. Demnach sind von den Anliegern die Rad- Und Gehwege sowie die Rinnsteine zu reinigen. Dazu zählen auch die Park-, Rand- und Sicherheitsstreifen. Zur Reinigungspflicht zählt neben dem Kehren auch das Bestreuen und Schneeräumen im Winter, heißt es in der Satzung. Die Wege sind an jedem Wochenende und an jedem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen. Das gilt auch für Veranstaltungen und immer, wenn es das Wetter erfordert. Bei Schnee ist täglich zwischen 7 und 20 Uhr zu räumen. Dabei muss die zu räumende Fläche mindestens einen Meter breit sein.

Bei hartnäckigen Verstößen gegen diese Vorschriften drohen Bußgelder bis zu 500 Euro.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort