Anklageschreiben zu Schneidwind „Treuepflicht gegenüber Stadt verletzt“

Homburg · Hintergründe zur Klageerhebung der Staatsanwaltschaft gegen Oberbürgermeister Schneidewind wegen Untreue.

 Der Homburger Oberbürgermeister Rüdiger Schneidewind muss sich demnächst wegen Untreue im Amt vor den Landgericht verantworten.

Der Homburger Oberbürgermeister Rüdiger Schneidewind muss sich demnächst wegen Untreue im Amt vor den Landgericht verantworten.

Foto: Thorsten Wolf

Nachdem unsere Zeitung bereits in ihrer Samstagsausgabe darüber informiert hat, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen Homburgs Oberbürgermeister Rüdiger Schneidewind (SPD) Anklage wegen Untreue erheben wird, liegt uns inzwischen eine umfassende Pressemitteilung der Staatswaltschaft vor. Außerdem gibt es aus Reihen des Stadtrates erste Forderung an Schneidewind, seine Amtsgeschäfte bis zur endgültigen Klärung an den Bürgermeister zu übergeben. Nachfolgend die detaillierte Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten Schneidewind vor, als Oberbürgermeister der Stadt Homburg „seine ihm gegenüber der Stadt obliegende Treuepflicht unter Verstoß gegen das Vergaberecht sowie unter Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) mit dem Überwachungsauftrag an die Detektei K. Confidence GmbH verletzt zu haben“. Die Überwachung habe durch ihre Ermittlungstätigkeit belegen sollen, dass Mitarbeiter des Baubetriebshofes während der Arbeitszeit bei Privatleuten unter Verwendung städtischer Maschinen Arbeiten ausführen, im Staatsforst und im Stadtwald Bäume fällen, diese auf Sammelplätze fahren und dort lagern und dieses Holz nach Feierabend verkaufen. Durch das Verhaltens des Angeschuldigten Rüdiger Schneidewind soll der Stadt ein Schaden von 101 827,19 Euro entstanden sein.

Im Einzelnen wird dem OB folgendes zur Last gelegt: Im Zeitraum Januar bis August 2015 soll die Stadtverwaltung informiert worden sein, dass massiv Holz von im Einzelnen benannten städtischen Mitarbeitern während der Arbeitszeit entwendet und für eigene Zwecke gebraucht worden sei. Trotz dieser Mitteilungen soll der OB seit dem Bekanntwerden dieser Hinweise weder organisatorische Maßnahmen, die zu einer besseren Kontrolle der Mitarbeiter des BBH hätten führen können, ergriffen haben, noch soll er Gespräche mit den betroffenen Mitarbeitern des BBH, in denen er diese mit den anonymen Anschuldigungen konfrontieren hätte können, geführt haben. Stattdessen soll Schneidewind den Leiter des Rechtsamtes der Stadt im August 2015 mit der Prüfung beauftragt haben, ob eine Überwachung der benannten Mitarbeiter durch eine Detektei möglich sei. In einer Besprechung am 7. September 2015, an der neben dem OB der Leiter der Kämmerei, der Leiter des Rechtsamts und der Hauptamtsleiter der Stadt teilgenommen haben sollen, soll der Leiter des Rechtsamts das Ergebnis seiner Prüfung dargestellt haben. Daraufhin habe der Verwaltungschef den Entschluss gefasst, eine Detektei zur Überwachung der benannten Mitarbeiter einzuschalten. Zudem soll er entschieden haben, dass aus Gründen der als unabdingbar angesehenen Geheimhaltung die Beauftragung der Detektei keinen weiteren Mitarbeitern der Stadt oder Stadtratsmitgliedern mitgeteilt werden sollte.

Am 1. Oktober 2015 soll es im OB-Dienstzimmer zu einem ersten Treffen zwischen dem Angeschuldigten und dem Geschäftsfüher L. der „K. Confidence“ gekommen sein. Der Angeschuldigte (Schneidewind also) soll dem Zeugen L. zunächst den Überwachungsauftrag mitgeteilt haben. Im Anschluss soll dieser dem OB anhand des Vertrages die einzelnen Kostenpunkte der Überwachung durch zwei Mitarbeiter der Detektei mitgeteilt haben. Danach waren für jeden eingesetzten Detektiv in der Zeit von 8 bis 18 Uhr jeweils 100 Euro je Stunde und in der Zeit von 18 bis 8 Uhr sowie samstags und sonntags 150 Euro je Stunde zu zahlen. Als Sachkosten waren unter anderem Übernachtungskosten, eine Bereitstellungspauschale für jedes eingesetzte Kfz von 15 Euro je Einsatzstunde sowie zusätzlich eine Kilometerpauschale von 1,30 Euro je Kilometer in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu den Honorar- und Sachkosten war für die Abwicklung des Auftrages eine Summe von 25 Prozent vom Rechnungsnettobetrag als sogenannte „Besondere Verwalzungs- und Barbeitungskosten“ vereinbart.  Zeuge L. soll ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass bei einem beabsichtigten Einsatz von zwei Detektiven an fünf Tagen ein Betrag von mindestens 15 000 Euro anfallen werde. Im Anschluss soll Schneidewind noch vor Ort den Vertrag unterzeichnet haben, der jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden konnte. Ein genauer Zeitraum der Observation war vertraglich nicht vereinbart. Ein Folgetreffen soll dann am 3. Dezember 2015 im Dienstzimmer des Angeschuldigten stattgefunden haben. Zum Beleg der bisherigen Ermittlungsergebnisse soll der Zeuge L. eine CD mit Videosequenzen vorgelegt haben.

Obgleich die drei in Rede stehenden Mitarbeiter des Baubetriebshofes nunmehr über mehr als vier Wochen von drei Angestellten der Detektei während der gesamten Arbeitszeit, zum Teil auch nach Dienstschluss und am Wochenende, observierten worden waren, sollen keine Beobachtungen oder Erkenntnisse vorgelegen haben, mit denen die Ausgangslage der Beauftragung belegt werden konnte, heißt es von Seiten der Staatsanwaltschaft weiter. Danach soll der Zeuge L. dem Angeschuldigten eine als „Zwischenübersicht“ bezeichnete detaillierte Aufstellung der im Zeitraum vom 2. bis 28. November 2015 angefallenen Nettokosten in Höhe von insgesamt 158 259,69 Euro vorgelegt haben. Der OB und der Zeuge L. sollen daraufhin die Zahlung eines Abschlags in Höhe von 100 000 Euro zuzüglich 19 000 Euro Mehrwertsteuer vereinbart haben.

In Kenntnis der Tatsache, dass er die Wertgrenze für Auftragsvergaben des OB bereits mit der erfolgten Überwachung bis zum 28. November 2015 bei weitem überschritten hatte und sich auch nach einer über vier Wochen andauernden Observation keine Hinweise für die Verdachtslage ergeben hatten, soll der OB davon abgesehen haben, die jederzeit kündbare Beauftragung der Detektei mit sofortiger Wirkung zu beenden. Stattdessen soll er im Bewusstsein der dadurch bedingten Kostenerhöhung die Detektei mit einer weiteren Observation bis zum 18. Dezember beauftragt haben. Dabei habe der Verwaltungschef, so die Staatsanwaltschaft, zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beauftragung der Detektei am 3. Dezember 2015 mit der Fortführung der Observation für den Zeitraum vom 4. Dezember bis 18. Dezember 2015 keine weiteren Erkenntnisse zum Nachweis einer „Holzmafia“ erbringen und sich somit als wirtschaftlich wertlos erweisen werde.

Der Staatsanwalt kommt zu folgendem Schluss: Für den  durch Schneidewind am 3. Dezember nach ihrer Auffassung pflichtwidrig erteilten Auftrag zur Observation  vom 4. bis 18. Dezember 2015 fielen für die Stadt Kosten in Höhe von 101 827,19 Euro an. Angesichts der Tatsache, dass in diesem Zeitraum nur noch minimale Arbeitszeitverstöße eines Mitarbeiters festgestellt wurden, stellen sich diese Kosten, die der Angeschuldige haushaltsrechtlich nicht nur formell, sondern auch materiell zweckwidrig verursacht hatte, als „wirtschaftlich sinnlos und wertlos“ dar.

Der Angeschuldigte habe über seinen Verteidiger eingeräumt, dass die Beauftragung des Detektivbüros und die Freigabe der Rechnungen Fehler gewesen seien, so die Staatsanwaltschaft weiter. Auch nach der Präsentation der ersten Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen am 3. Dezember 2015 habe er noch an deren Erfolg geglaubt. Insgesamt sehe der OB rückblickend seine Bewertung der Kosten und auch der Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahme als „zu subjektiv“, schließt das Schreiben der Staatsanwaltschaft.

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