Volksbegehren Hohe Auflagen für das Volksbegehren

Homburg · Wer für die Wiedereinführung des Abiturs nach neun Jahren ist, muss sich an das Bürgerbüro der Stadt wenden.

 Aktuell läuft das Volksbegehren zur Wiedereinführung des Abiturs nach neun Jahren, für Verwaltungen wie die in Homburg bedeutet dies bei der klar geregelten Umsetzung einen hohen Anspruch an absolute Neutralität.

Aktuell läuft das Volksbegehren zur Wiedereinführung des Abiturs nach neun Jahren, für Verwaltungen wie die in Homburg bedeutet dies bei der klar geregelten Umsetzung einen hohen Anspruch an absolute Neutralität.

Foto: Thorsten Wolf

Noch bis zum 3. Januar läuft im gesamten Saarland ein Volksbegehren zur Wiedereinführung eines Abiturs nach neun Jahren, kurz: G 9. Das Verfahren ist dabei alles andere als einfach, mit einer simplen Unterschriftenliste oder gar einer formal wirkungslosen Online-Petition hat das gesetzlich verankerte Instrument des Volksbegehrens nichts zu tun – das beweist schon die praktische Umsetzung. Die obliegt den Kommunen, dort haben Saarländer, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen, die Möglichkeit, mit ihrer eigenhändigen Unterschrift den mit dem Volksbegehren verbundenen Gesetzes-Entwurf zur Wiedereinführung von G 9 zu unterstützen.

In Homburg ist das Bürgeramt die richtige Adresse. Dort findet sich an jedem Kundenplatz ein entsprechender Hinweis, der in neutraler Form auf das aktuell laufende Verfahren hinweist. Die Stadt selbst hat im Rahmen ihrer Informationspflicht drei Wochen vor Beginn des Volksbegehrens am 4. Oktober in einer amtlichen Bekanntmachung pflichtgemäß auf den Beginn der Stimmabgabe hingewiesen. Was bei einem Besuch vor Ort gestern klar wird: Die Stadt ist absoluter Neutralität unterworfen, neben nüchternen und rein amtlichen Hinweisen gibt es keine „Werbung“ für das Volksbegehren. Und auch die Mitarbeiter des Bürgeramtes dürfen von sich aus nicht aktiv auf das Verfahren hinweisen.

Stadt-Pressesprecher Jürgen Kruthoff: „Ein solches Volksbegehren ist in seiner Umsetzung vor Ort an viele Formalien gebunden. Es muss das Wahlrecht zum Landtag gegeben sein – und nur dann kann man am Volksbegehren teilnehmen.“ Auch in Sachen Öffentlichkeitsarbeit werde das Volksbegehren von der Stadt absolut restriktiv gehandhabt, anders als andere, eigene amtliche Bekanntmachungen. „Wir wissen natürlich, dass solche amtliche Bekanntmachungen generell eher selten gelesen werden. Deswegen ergänzen wir eigene Bekanntmachungen durch Veröffentlichungen im redaktionellen Teil der Presse. Dies ist aber im Fall eines Volksbegehrens nicht möglich. Denn wir müssen absolute Neutralität wahren, weil wir weder Engagement für oder gegen ein Volksbegehren an den Tag legen dürfen.“

So achte man auch darauf, dass der Zugang von Wahlberechtigten zur Stimmabgabe ungehindert möglich sei, „wir dürfen das ja auch nicht irgendwie innerhalb der Verwaltung ‚verstecken‘“. Um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, sei es bei jedem Mitarbeiter des Bürgeramtes möglich, auf Nachfrage am Volksbegehren teilzunehmen. Werde dieser Wunsch geäußert, dann erhalten Wahlberechtigte einen entsprechenden Bogen Papier, auf dem, überprüft anhand des Personalausweises, die Wahlberechtigung festgestellt ist und der dann die Unterstützer-Unterschrift trägt. Diese werde so und auch zusätzlich elektronisch erfasst. Der Verwaltung, so Kruthoff, sei es dabei untersagt, Informationen zum Stand der abgegebenen Stimmen für ein Volksbegehren nach außen zu tragen. Entsprechende Daten zum aktuellen Stand stünden nur den Initiatoren des Volksbegehrens selbst zur Verfügung. Dies sei geboten, um jegliche mögliche Beeinflussung des Verfahrens durch die Verwaltung auszuschließen.

Das saarländische Volksabstimmungsgesetz sieht insgesamt drei Formen der Beteiligung des Volkes an der politischen Willensbildung vor. Unterste Stufe ist die so genannte Volksinitiative. Ist diese erfolgreich, muss sich der saarländische Landtag mit dem Gegenstand dieser Initiative befassen. Deutlich weiter geht das Volksbegehren, das einen Gesetz-Entwurf zum Gegenstand hat. Hat ein solches Begehren Erfolg, muss der saarländische Landtag diesem entsprechen. Tut er dies nicht innerhalb von zwei Monaten, dann kommt es zum Volksentscheid, bei dem alle zum Landtag wahlberechtigten Saarländer abstimmen können.

Die Anforderungen an ein erfolgreiches Volksbegehren sind im Saarland recht hoch, so sind sieben Prozent der Wahlberechtigten als Unterstützer notwendig, aktuell also rund 55 000. Zudem gilt im Saarland das Verfahren der so genannten „Amtseintragung“. Das bedeutet: Eine entsprechende Unterstützer-Unterschrift darf nur unter behördlicher Aufsicht in einem Rathaus oder einem anderen, behördlich festgelegten Ort geleistet werden.

Andere Bundesländer gestatten hingegen die „freie Sammlung“, die es den Initiatoren von Volksbegehren ermöglicht, Unterstützer-Unterschriften an öffentlichen Orten zu sammeln.

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