Anträge können ab Januar 2023 abgegeben werden Bistum stellt für Winterhilfe 1,5 Millionen Euro bereit

Homburg/Speyer · Ab Januar 2023 können die Anträge für die Nothilfe in den Caritas-Zentren, unter anderem auch in Homburg, gestellt werden.

Finanzielle Unterstützung des Bistums Speyer/ Symbolfoto

Finanzielle Unterstützung des Bistums Speyer/ Symbolfoto

Foto: dpa-tmn/Zacharie Scheurer

Das Bistum Speyer und der Caritasverband der Diözese unterstützen gemeinsam Menschen, die durch die hohen Energiepreise in eine finanzielle Notlage geraten sind. Für diese Winterhilfe werden 1,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Ab Januar können Betroffene, unter anderem über das Caritas-Zentrum in Homburg, eine Nothilfe beantragen. Einen Teil des Sonderetats stellt das Bistum den Kirchengemeinden zur Verfügung, die eigene Hilfsprojekte damit finanzieren können und bei Bedarf über ihre Pfarrbüros auch den Kontakt zu den Caritas-Zentren vermitteln, heißt es in der Pressemitteilung aus Speyer.

Hilfe für Armutsbetroffene und Rentner

Die Aktion soll laut Bischof Karl-Heinz Wiesemann Menschen die Angst vor dem Winter nehmen und Mut machen: „Viele Armutsbetroffene und Rentner schauen mit großer Sorge auf die kommenden Monate.“ Mit Blick auf die Vision des Bistums betont Wiesemann: „Angesichts dessen ist es unser Auftrag als Kirche, Hoffnungszeichen zu setzen und Menschen in Notlagen zu helfen.“ Barbara Assmann, Leiterin der Abteilung Soziales beim Caritasverband erklärt: „Um zu vermeiden, dass Menschen eine Energiesperre oder eine Kündigung der Wohnung erhalten, können wir eine einmalige finanzielle Unterstützung gewähren. Diese ermöglicht entweder die vollständige Übernahme der noch zu zahlenden Energiekosten oder der Lebenshaltungskosten nach Abschlussrechnung des Vermieters oder des Energieversorgers.“

Diese Kriterien müssen erfüllt werden

Die Anträge würden geprüft auf folgende Kriterien: „Die Hilfebedürftigkeit ist durch einen Leistungsbescheid zum Beispiel des Jobcenters, einer Steuer- oder Gehaltsbescheinigung nachgewiesen. Außerdem muss geklärt werden, ob vorrangige gesetzliche Leistungen beantragt werden können. Der Antrag muss Aussicht auf Erfolg haben, in dem Sinne, dass durch den Zuschuss oder die Übernahme der Schlussrechnung die Existenz des Haushaltes gesichert werden kann.“ Die private Vermögenssituation werde aber nicht geprüft. Bei Haushalten im Leistungsbezug wie Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, aber auch bei Beziehern von Bafög oder Ausbildungsbeihilfe könnten die noch zu zahlenden Kosten aus der Schlussrechnung des Vermieters oder des Energieversorgers bis zur vollen Höhe übernommen werden.

Auszahlung bis zum 31. Dezember

Bei Haushalten, die keine Sozialleistungen beziehen, könnten Energiekosten aus einer Schlussrechnung im Einzelfall in voller Höhe übernommen werden, wenn bestimmte Höchstgrenzen des Nettoeinkommens nicht überschritten würden. „Wir zahlen die Hilfe auf das Konto der Antragsteller, oder direkt an den Energieversorger“, so Assmann. Das Geld werde bis zum 31. Dezember ausbezahlt.

(red)
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