Stadtrat Blieskastel Da hat die Verwaltung ihre liebe Not mit dem Notstand

Blieskastel · Die Blieskastler Verwaltung hat für die nächste Sitzung des Stadtrates eine Vorlage vorbeitet, die für einen Notausschuss und Beratungen per Videokonferenz die Weichen stellen soll.

 Bürgermeister Bernd Hertzler, Beigeordneter Guido Freidinger und Hauptamtsleiter Jens Welsch (von links) diskutieren im Rathaus über das aktuelle Notfall-Geschehen.

Bürgermeister Bernd Hertzler, Beigeordneter Guido Freidinger und Hauptamtsleiter Jens Welsch (von links) diskutieren im Rathaus über das aktuelle Notfall-Geschehen.

Foto: Erich Schwarz

Das Corona-Virus und die Pandemie bestimmen derzeit den Alltag aller Bürgerinnen und Bürger. Aber auch die Politik und die politischen Gremien müssen sich der Herausforderung stellen. Aus der gegebenen Situation heraus hat der saarländischen Landtag eine Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) mit der Bezeichnung „Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen“ eingeführt. In vielstündiger Arbeit haben nun auch in der Blieskasteler Verwaltung Bürgermeister Bernd Hertzler, die beiden Beigeordneten Guido Freidinger und Lisa Becker sowie Verwaltungsamtsrat Jens Welsch als Leiter des Hauptamtes Sitzungsvorlagen in dieser Angelegenheit für den Stadtrat erarbeitet.

Was ist nun eine außerordentliche Notlage? Per Gesetzesdefinition liegt eine solche Notlage in der jetzigen epidemischen Situation vor. Gleiches gilt für Naturkatastrophen und bei „Schädigungen erheblichen Ausmaßes“, etwa bei Naturereignissen wie Erdbeben oder Hochwasser, Massenerkrankungen oder besonders schweren Unglücksfällen. Und wer entscheidet, ob eine außerordentliche Notlage vorliegt? Hier, so urteilt Verwaltungsfachmann Jens Welsch, sei die Entscheidungslage noch etwas diffus. „Wir werden aber in Blieskastel zunächst den Stadtrat entscheiden lassen, schließlich setzen wir auf Transparenz“, so lautet unisono das Statement von Bürgermeister Hertzler und seiner Beigeordneten.

Deshalb wurden die Unterlagen für die kommende Sitzung bereits jetzt vorbereitet. Wie werden die Notauflagen begründet? Es heißt hierzu, dass auch in solchen außerordentlichen Notlagen „die notwendigen demokratischen Entscheidungsstrukturen in den Kommunen als Selbstverwaltungskörperschaften aufrechterhalten und die Entscheidungsfähigkeit vor Ort gewährleistet werden“ müssen. Allerdings werden diese Entscheidungen zumeist in Sitzungen und Gremien getroffen, wobei viele Menschen zusammenkommen müssen: „Dies allein birgt auch zum aktuellen Zeitpunkt noch erhebliche Risiken“, heißt es in der Begründung weiter. Hinzu komme, dass etliche Ratsmitglieder oder Mitglieder dieser Gremien aufgrund des Altersdurchschnitts oft zu Risikogruppen zählten und daher Kontakte möglichst vermeiden sollten.

Der Stadtrat muss nun in seiner nächsten Sitzung zunächst eine außerordentliche Notlage feststellen. Diese wird befristet sein, längsten bis zum 31. März. Dann wird ein sogenannter Notausschuss gegründet, dem 15 Mitglieder des Stadtrates angehören werden. In diesem Notausschuss sollen die Anzahl der Mitglieder den Mehrheitsverhältnisse entsprechend abgebildet sein. Für die Zeit der außerordentlichen Notlage überträgt der Rat seine Befugnisse an den Notausschuss. Der Notausschuss wird gebildet, über seine Einberufung muss dann indes jeweils noch einmal beraten werden.

Darüber hinaus wird auch die Möglichkeit geschaffen, den Stadtrat über Videokonferenzen tagen zu lassen. Hier gibt es aber zunächst noch technische Probleme zu lösen, und es muss allen Ratsmitgliedern die Möglichkeit geschaffen werden, an solchen Videokonferenzen teilzunehmen. „Die Frage ist hier, ob sich ein solcher Aufwand – auch in finanzieller Hinsicht – tatsächlich lohnt“, unterstreicht die Beigeordnete Lisa Becker. Dazu müssen ohnehin zwei Drittel der Ratsmitglieder zustimmen. Sollte eine Sitzung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, muss die Information der Bevölkerung erfolgen, und zwar „durch zeitgleiche Übertragung in Ton und Bild in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung benannt wird“.

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