Wilder Müll sorgt für Ärger

Frankenholz · Zwei illegal entsorgte Müllsäcke wurden an der Landstraße L 115 von Frankenholz in Richtung Münchwies entdeckt. Dies hat einen Leser unserer Zeitung aufgeregt. Zwischenzeitlich ist der Müll entsorgt worden.

 An der Landstraße L 115 zwischen Frankenholz in Richtung Münchwies wurde illegal Müll entsorgt. Ein Leserreporter unserer Zeitung hatte dies entdeckt. Foto: Karlheinz Schmeiser

An der Landstraße L 115 zwischen Frankenholz in Richtung Münchwies wurde illegal Müll entsorgt. Ein Leserreporter unserer Zeitung hatte dies entdeckt. Foto: Karlheinz Schmeiser

Foto: Karlheinz Schmeiser

Mächtig geärgert hat sich vor einigen Tagen Karlheinz Schmeiser aus Höchen. An der Landstraße L115 von Frankenholz in Richtung Münchwies hatte er zwei Müllsäcke, die wild in die Landschaft geworfen wurden, entdeckt. Schmeiser sprach von "Umweltsauerei und Umweltfrevel". Kurze Zeit später sei durch die Straßenmeisterei Limbach dieser Bereich mit einem Großgerät gemäht worden, "wobei unter anderem auch Straßenbäume an anderer Stelle beschädigt worden sind", so Schmeiser weiter. Obwohl eine Streckenkontrolle mehrmals an den Abfallsäcken vorbeigefahren war, sei nichts geschehen. Schmeiser: "Der Bediener des Mähgerätes gab sich dann alle Mühe, einen der Säcke zu zerkleinern, obwohl sie sichtbar dalagen. Ich meldete diesen Missstand der Straßenmeisterei Limbach, aber ohne Konsequenz. Der Mitarbeiter erklärte mir am Telefon, dass ein Neuling auf der Maschine gesessen habe. Außerdem sei für die Abfallbeseitigung eine Privatfirma zuständig." Diese Vorgehensweise erinnere, so Schmeiser weiter, "an die toten Wildtiere zwischen Kleinottweiler und Jägersburg, für die auch niemand zuständig war. Manchmal kommt es mir vor, als ob vielen Leuten auf den Ämtern alles egal ist".

Wer ist nun zuständig für die Beseitigung des wilden Mülls? Marianne Lehmann, Leiterin Stabsstelle Kommunikation, beim Entsorgungsverband Saar (EVS), erklärte auf Anfrage gegenüber unserer Zeitung: "Für den wilden Müll, der an Landstraßen abgelagert wird, ist der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) zuständig."

Beim LfS bezog Klaus Kosok, Büroleiter des Direktors und Pressesprecher, ohne Umschweife klar Stellung: "Der LfS führt die in Absatz 3 beschriebene Streckenreinigung (Zusammentragen auf Straße, Graben, Bankett und Böschung für die Gemeinden) entlang der Bundes- und Landstraßen zweimal jährlich durch. Im vorliegenden Fall haben die Kollegen der Meisterei Limbach der Ortspolizeibehörde Bexbach die zwei Müllsäcke gemeldet Im Mäh-Traktor war auch kein Platz, sie mitzunehmen. Die Müllsäcke wurden außerhalb des üblichen Turnus vom Bauhof Bexbach abgeholt und entsorgt." Kosok verwies auf die gesetzlichen Regelungen (siehe weiteren Text).

Die illegale Müllentsorgung, wie jetzt bei Frankenholz, ist beileibe kein Einzelfall. Vielerorts habe dieses "wilde Entsorgen" geradezu Hochkonjunktur, heißt es bei Abfall- und Umweltexperten. In Wald, Feld und Flur einfach abgekippte Altreifen, leere Öl- und Farbkanister, ausgediente Elektrogeräte und sogar Autowracks bürden den Kommunen und Landkreisen zusätzlich zum Teil hohe Kosten auf.

Auch Sperrmüll wird häufig gefunden. Die Aufklärungsquote ist gering. Die Kosten der Entsorgung tragen die Steuerzahler. Erwischt werde ein Bruchteil der Abfallsünder, maximal zehn Prozent, schätzen die Experten.Für die Entsorgung von illegal abgelagertem Haus- oder Sperrmüll auf frei zugänglichen Flächen neben der Straße sind nach § 10 Abs. 1 Saarländisches Abfallwirtschaftsgeset(SAWG) die Gemeinden zuständig.

Die Vorschrift im Wortlaut: ,,Illegal lagernde Abfälle auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken:

(1) Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, sind von den Gemeinden zusammenzutragen und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine andere Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Der Allgemeinheit frei zugänglich sind solche Grundstücke , deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten zu dulden hat.

Satz 1 gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft illegal lagern, soweit der Waldbesitzer oder der Eigentümer der in der freien Landschaft liegenden Grundstücke die Lagerung der Abfälle nicht selbst verursacht oder geduldet hat.

(3) Abfälle, die im Bereich von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen anfallen, sind vom Träger der Straßenbaulast zusammenzutragen und zur Entsorgung durch die Gemeinden bereitzustellen.

(4) Für nach den Absätzen 1 bis 3 von den Gemeinden eingesammelte Abfälle ist der EVS zur kostenlosen Annahme der Abfälle an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet, soweit er dafür über eine zugelassene Entsorgungsanlage verfügt.

(5) Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.

Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, findet § 8 Abs. 1 keine Anwendung.

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Auf einen BlickDen Leser-Reporter-Tipp bekamen wir diesmal von Karlheinz Schmeiser aus Höchen. Wenn Sie uns auf etwas Besonderes aufmerksam machen wollen, dann recherchieren wir Ihre Tipps und drucken Ihre Fotos. Für Sprachnachrichten aufs Band nutzen Sie die Nummer (06 81) 59 59-800 oder schicken Sie alles an unsere E-Mail-Adresse: leser-reporter@sol.de oder unser Onlineformular unter www.saarbruecker-zeitung.de/leserreporter . Bitte geben Sie immer ihren Namen und ihre Telefonnummer an, damit vorher bei Ihnen anrufen können. red

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