Plakatierung verboten Großflächige Werbung oder Dekoration?

Bexbach · An einem Schaufenster in der Kleinottweilerstraße in Bexbach scheiden sich die Geister. Die Stadt sieht einen Satzungsverstoß.

    BU Diese Aufkleber im Schaufenster des Cafés von Günter Zöllner in der Kleinottweiler Straße in Bexbach werden nun den Kreisrechtsausschuss beschäftigen, der muss entscheiden, ob es sich hier im unzulässig große Werbung oder zulässige Dekoration handelt.

  BU Diese Aufkleber im Schaufenster des Cafés von Günter Zöllner in der Kleinottweiler Straße in Bexbach werden nun den Kreisrechtsausschuss beschäftigen, der muss entscheiden, ob es sich hier im unzulässig große Werbung oder zulässige Dekoration handelt.

Foto: Thorsten Wolf

Ist es nun Dekoration oder unzulässig großformatige Werbung, was Günter Zöllner ins Schaufenster seines Cafés in der Kleinottweilerstraße in Bexbach geklebt hat. Aus Sicht der Unteren Bauaufsicht, beheimatet bei der Verwaltung des Saarpfalz-Kreises, hat Zöllner gegen die „Werbeanlagensatzung“ der Stadt verstoßen, er selbst sieht das nicht so. Gegen einen Bußgeldbescheid von 250 Euro hat er zwischenzeitlich Widerspruch eingelegt, das Verfahren liegt nun beim Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises – als möglicher Vorstufe zu einem Verfahren beim Verwaltungsgericht.

Um was geht es konkret? Zöllner hat in die Schaufenster seines Cafés mehrere großformatige Aufkleber geklebt. Damit habe er, so die Untere Bauaufsicht, der besagten Satzung nicht entsprochen, da er gegen die zulässige Maximalfläche an Außenwerbung in diesem Bereich der Stadt verstoßen habe. Die Gretchen-Frage ist dabei, ob die Beklebung tatsächlich Werbung ist oder doch nur Dekoration. Wäre sie Letzteres, so würde die Satzung nicht greifen – und Zöllner hätte kein Problem. Ob er nun eines hat, das wird die Zukunft und eben in einem ersten Verfahren der Kreisrechtsausschuss klären müssen. Bis dahin stehen sich im konkreten Fall die Parteien im Konflikt gegenüber, auf der einen Seiten Günter Zöllner, auf der anderen Seite die Stadt Bexbach und die Untere Bauaufsicht.

Zöllner selbst zeigte im Gespräch mit unserer Zeitung vor allem Unverständnis für die aktuelle Situation. Dabei halte er generell eine Werbeanlagensatzung für wichtig und sinnvoll. Doch sehe er die Notwendigkeit, eben diese Satzung anzupassen. „Man sollte die zulässige Werbefläche nicht einfach an einer fixen Quadratmeterzahl festmachen, sondern relativ zur Außenfläche des Gebäudes festlegen. Das ist für mich ein wichtiger Punkt. Und darüber müsste man nachdenken.“ So biete die für ihn die festgelegte Maximalfläche von vier Quadratmetern Außenwerbung, gemessen an der Größe seines Gebäudes an der Kleinottweilerstraße, kaum die Möglichkeit, effektiv auf den Betrieb aufmerksam zu machen, „das verschwindet“. Zöllner war sich hier sicher, dass eine solche Änderung genauso rechtssicher sei, wie die gegenwärtige Satzung, „da wird es keine Hintertürchen geben, wenn man das mit Sachverstand und Gefühl macht“.

Was Zöllner gegenüber unserer Zeitung auch betonte: Er sei nicht der einzige Gewerbetreibende, der im Bereich dieser Straße die aktuelle Satzung kritisch sehe und möglicherweise Probleme bekomme, dies sei bislang falsch dargestellt worden. Und: In seiner aktuellen Situation habe er viel Zuspruch von seinen Kunden erhalten. Die werteten die Aufkleber als Aufwertung und könnten, so Zöllner, die ganze Geschichte so wenig nachvollziehen wie er selbst – vielmehr erhalte man viel Unterstützung.

Bei der Bexbacher Stadtverwaltung sieht man die Lage anders. Dort stellten sich Bürgermeister Thomas Leis und Bauamtsleiter Thomas Schneider den Fragen unserer Zeitung. „Die Verwaltung ist hier ausführend tätig. Der Stadtrat hat eine gute Satzung gemacht, die mit Erfolg extreme Außenwerbung wie Video-Walls aus der Stadt draußen gehalten haben“, so Leis. Die in der Satzung zugebilligte Fläche an Außenwerbung sei dabei immer noch groß genug, um hier was zu machen – ohne dabei das Ortsbild zu beeinträchtigen. „Damit kann jeder zufrieden sein.“ Und: Die Satzung sei rechtlich wasserdicht. „Wenn nun jemand das Eindruck hat, dass er zu Unrecht von der Unteren Bauaufsicht einen Bußgeldbescheid bekommen hat, dann hat derjenige doch seine Rechte und kann dagegen vorgehen. Dann wird geprüft. Und wenn der Kreisrechtsausschuss nun feststellt, dass es keine Werbung ist, dann ist es keine Werbung.“

Man habe aber in der Sache tätig werden müssen, so Leis, weil man auf die Situation an Zöllners Café hingewiesen worden sei. „Und wenn wir dann nicht tätig werden, dann machen wir unsere Arbeit nicht.“ Hier ergänzte Thomas Schneider, man müsse den Einhalt dieser Satzung überprüfen. Tue man dies nicht, verliere diese ihre Rechtsgültigkeit, „wir müssen also, wenn wir selbst etwas erkennen oder einen Fingerzeig von Bürgern erhalten, der Unteren Bauaufsicht einen Hinweis geben“.

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