Rollsplitt auf der Straße - Motorradfahrer hat das Nachsehen

Saarbrücken. Wer durch eine beschilderte Straßenbaustelle fährt, der muss mit Schlaglöchern oder mit Rollsplitt auf der Fahrbahn rechnen. Er muss seine Fahrweise diesen Umständen anpassen. Tut er das nicht, so haftet er allein für seine Schäden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken im Fall eines Motorradfahrers aus dem Saarland klargestellt (Az.: 4 U 96 /09)

Saarbrücken. Wer durch eine beschilderte Straßenbaustelle fährt, der muss mit Schlaglöchern oder mit Rollsplitt auf der Fahrbahn rechnen. Er muss seine Fahrweise diesen Umständen anpassen. Tut er das nicht, so haftet er allein für seine Schäden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken im Fall eines Motorradfahrers aus dem Saarland klargestellt (Az.: 4 U 96 /09).

Der Zweiradfreund war an einem Herbstabend auf der Landstraße 116 gestürzt. Nach eigener Aussage war er in einer Rechtskurve mit dem Vorderrad in Rollsplitt geraten und weggerutscht. Dabei wurden sein Motorrad und seine Schutzausrüstung beschädigt. Der Mann erlitt Prellungen am Rippenbogen, am Schienbein, an den Füßen, an Schulter, Ellenbogen und Händen. Er forderte dafür vom zuständigen Landesbetrieb für Straßenbau 2500 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Begründung: Der Landesbetrieb habe die Straße ausgebessert und seiner Verkehrssicherungspflicht nicht Genüge getan. So habe es zwar ein Schild mit der Warnung vor Rollsplitt gegeben, das habe jedoch erst 150 Meter hinter der Unfallstelle gestanden. Dort habe es ihm, dem Kläger, nichts mehr genutzt.

Das Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage des Mannes jedoch ab. Dazu hieß es in dem jetzt veröffentlichten OLG-Urteil: Grundsätzlich habe der Träger der Straßenbaulast die Straßen zwar in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten. Hierbei sei aber keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen, weil dies mit zumutbaren Mitteln nicht möglich sei. Es bleibe also eine Art Restrisiko. Davor müsse die Behörde in geeigneter Form warnen, wenn die Gefahr für den Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sei. Der Straßenbenutzer habe sich anschließend den Verhältnissen vor Ort anzupassen. Damit zum konkreten Fall: Auf der Landstraße 116 sei der Verkehr zum damaligen Zeitpunkt ein gutes Stück vor der späteren Unfallstelle mehrfach gewarnt worden - mit einem dreieckigen Warnzeichen nebst Zusatzschild Straßenschäden, einem Schild Baustelle und durch einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30. Vor diesem Hintergund habe der Motorradfahrer mit Schlaglöchern und Rollsplitt auf der Fahrbahn rechnen müssen. Zumal weit vor der Kurve bereits Rollsplitt am Seitenstreifen gelegen habe. Bei sorgsamer und vorausschauender Fahrweise hätte der Mann die Gefahr eines Sturzes deshalb erkennen und sich demgemäß verhalten müssen. Dies habe er nicht getan.

Der Unfall sei demnach die Folge seiner Unachtsamkeit, nicht eines Fehlers des Landesbetriebes. Das Urteil ist rechtskräftig.

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