Prozesskostenhilfe für Aufhebung von Jux-Ehe ist möglich

Saarbrücken. Auch eine aus Jux geschlossene Ehe ist grundsätzlich gültig. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Damit kann sie auch vor Gericht wieder annulliert werden. Falls ein Ehepartner das Verfahren aus eigener Tasche nicht bezahlen kann, hat er auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Az.: 9 WF 26/08)

Saarbrücken. Auch eine aus Jux geschlossene Ehe ist grundsätzlich gültig. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Damit kann sie auch vor Gericht wieder annulliert werden. Falls ein Ehepartner das Verfahren aus eigener Tasche nicht bezahlen kann, hat er auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Az.: 9 WF 26/08). Das Gericht gab mit diesem Beschluss der Beschwerde einer Frau statt. Die Klägerin gab an, sie habe am 7. Juli 2007 aus einer Laune heraus und wegen des besonderen Datums geheiratet. Ihren Mann habe sie seitdem aber nur einmal gesehen. Eine eheliche Beziehung sei nicht entstanden. Daher solle die Ehe wieder aufgehoben werden. Das Amtsgericht Saarlouis hatte der Frau Prozesskostenhilfe für das Verfahren verweigert. Die Aufhebung einer bewusst eingegangenen Scheinehe solle nicht aus der Staatskasse finanziert werden, lautete die Begründung. Das OLG sah die Sache anders. Die Klägerin habe keine andere Möglichkeit, die Ehe zu annullieren. Der Rechtsweg sei zulässig und damit stehe ihr Prozesskostenhilfe zu. Die gegenteilige Einschätzung insbesondere der Oberlandesgerichte Koblenz und Naumburg teile man nicht. Der Beschluss aus Saarbrücken wurde in der Fachzeitschrift "OLG-Report" veröffentlicht. dpa

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