Verwaltungsgericht im Saarland hat entschieden Zwei Saar-Notfallsanitäter scheitern mit Eilantrag gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht
Zwei Notfallsanitäter hatten einen Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht beim Saar-Verwaltungsgericht in Saarlouis eingereicht. Nun hat das Gericht entschieden - und diesen abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag zweier Notfallsanitäter zurückgewiesen, die sich damit gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht wehren wollten.
Die Sanitäter wollten erreichen, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 16. März nicht für sie greift. Sie wollten den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den entsprechenden Gesetzesparagrafen erreichen und pochten auf die Nichtgeltung der Impfpflicht für sie.
Das Verwaltungsgericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, dass die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impf- und Nachweispflicht „als solche keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.“ Die Klärung noch bestehender Zweifel müsse dem Hauptsacheverfahren beim Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleiben.
Weiter heißt es in der Begründung des Gerichts, die Interessen der Antragsteller, von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben und zunächst weiterhin ungeimpft als Notfallsanitäter im Rettungsdienst tätig sein zu können, müssten hinter den „schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens“ in Gesundheitseinrichtungen und der Pflege zurücktreten.
In seiner Begründung verweist das Verwaltungsgericht des Saarlandes auch auf die aktuellen Corona-Zahlen, die nach einem zwischenzeitlichen Rückgang nun wieder deutlich steigen, und auf das Robert-Koch-Institut, demzufolge insbesondere die Zahl der Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen ansteige. „Die Infektionswahrscheinlichkeit insbesondere von ungeimpften Personen sei weiterhin sehr groß und damit einher gehe ein entsprechendes hohes Gefährdungspotenzial gerade für vulnerable Personen“, so der Verweis des Gerichts auf das RKI.
Und weiter: „Diesen hohen gesundheitlichen Risiken vulnerabler Personen stehe kein vergleichbar hohes Gesundheitsrisiko der Antragsteller im Falle einer Impfung gegenüber. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgingen, seien nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten.“