Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mutter will wieder arbeiten – Landkreis Neunkirchen muss trotz mehrerer Absagen Kita-Platz stellen

Saarlouis · Eine Frau aus dem Landkreis Neunkirchen wollte nach der Geburt ihres Kindes wieder arbeiten und bekam keinen Kita-Platz zugewiesen. Sie sei darauf nicht angewiesen, hieß es in der Begründung. Nun hat das Oberverwaltungsgericht entschieden: Ob Eltern den Platz tatsächlich benötigen, ist demnach gar nicht relevant.

Saarlouis: Gericht stärkt Rechtsanspruch auf Kita-Plätze
Foto: dpa-tmn/Uli Deck

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat das Recht von Eltern auf einen wohnortnahen Betreuungsplatz für ihre Kinder gestärkt – und zwar unabhängig von der Frage, ob sie diesen auch tatsächlich benötigen.

Betreuung muss sichergestellt sein

In dem konkreten Fall (Aktenzeichen 2 B 10/23) verpflichtete das Gericht den Landkreis Neunkirchen, einem knapp dreijährigen und einem etwa eineinhalb Jahre alten Kind jeweils ab sofort einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege zuzuweisen. Der Platz muss laut Pressemitteilung des Gerichts eine Betreuung zwischen Montag und Freitag in der Zeit zwischen 7 Uhr und 15.30 Uhr gewährleisten.

Die Eltern der beiden Kinder hatten den Landkreis unter Vorlage mehrerer Absagen aufgefordert, beiden Kindern einen Kita-Platz zuzuweisen. Sie machten geltend, der Vater sei vollschichtig in Saarbrücken beschäftigt und die Mutter wolle wieder ihre Tätigkeit in einem Kreiskrankenhaus aufnehmen, was ihr aber wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht möglich sei. Daraufhin teilte ihnen der Landkreis mit, dass dieser einen Kita-Platz nicht zur Verfügung stellen könne.

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Die Eltern beantragten daraufhin vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Verweis auf Bundesrecht eine einstweilige Anordnung – das wurde jedoch in erster Instanz zurückgewiesen. Das Gericht argumentierte, die Eltern seien auf die Betreuungsplätze nicht angewiesen, weil die Mutter ihre Elternzeit zwischenzeitlich verlängert habe.

Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das OVG jedoch nun im Wesentlichen entsprochen. Zur Begründung verweist der unanfechtbare Beschluss darauf, dass der gesetzliche Anspruch keiner Voraussetzung bedarf. Es sei also unerheblich, ob die Eltern tatsächlich auf den Betreuungsplatz angewiesen seien. Die Vorschrift verschaffe Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung.

Der Landkreis ist zudem verpflichtet, die vorhandenen Kapazitäten gegebenenfalls so zu erweitern, dass sämtliche anspruchsberechtigten Kinder einen Betreuungsplatz bekommen können. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Mutter der Kinder ihre Elternzeit verlängert habe, zumal dies nach ihren Angaben vorsorglich deswegen erfolgt sei, weil nicht absehbar gewesen sei, ob und wann eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zur Verfügung stehe. Sorgeberechtigte könnten auch dann eine Halb- oder Ganztagsbetreuung für ihr Kind in einer Halb- oder Ganztagsbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie überhaupt nicht oder nur zum Teil erwerbstätig seien. Sie könnten auch nicht auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter verwiesen werden.

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