Probleme bei der Reklamation

Saarbrücken. Als kürzlich eine Saarländerin in einem Möbelhaus ein Sofa kaufte, stellte sie bei der Lieferung fest, dass es nicht ihren Erwartungen entsprach. Wie die SZ-Leser-Reporterin berichtete, unterscheide sich der Bezugsstoff der gelieferten Sitzgarnitur von der des Vorführmodells und im Kunstleder der Couch gebe es Falten

Saarbrücken. Als kürzlich eine Saarländerin in einem Möbelhaus ein Sofa kaufte, stellte sie bei der Lieferung fest, dass es nicht ihren Erwartungen entsprach. Wie die SZ-Leser-Reporterin berichtete, unterscheide sich der Bezugsstoff der gelieferten Sitzgarnitur von der des Vorführmodells und im Kunstleder der Couch gebe es Falten. Daraufhin reklamierte die Käuferin die vermeintlichen Mängel bei dem Unternehmen. Um die Beanstandungen zu überprüfen, schickte das Möbelhaus einen Sachverständigen vorbei, der das Sofa begutachtete. Schriftlich wurde der Frau mitgeteilt, dass "keine berechtigten Beanstandungen" vorliegen und dass der Bezugsstoff den "Fertigungstoleranzen" des Herstellers entspreche. Abschließend machte das Möbelhaus der Saarländerin ein Kulanzangebot: Acht Tage habe sie Zeit, ihre Couch an das Lager zurückzugeben und gegen eine neue einzutauschen. In diesem Fall müsse sie aber für die Transportkosten selbst aufkommen, hieß es in dem Schreiben an sie. Zu Letzterem war die Käuferin aber nicht bereit und so reagierte sie nicht auf das Angebot. Die Saarbrücker Zeitung fragte bei der Verbraucherzentrale (VZ) des Saarlandes nach, auf welche Rechte ein Käufer beim Möbelkauf pochen kann. Generell gilt laut Antje Klostermann, Beraterin für Verbraucherrechte bei der VZ Saar, dass ein Käufer zwei Jahre Zeit hat, um etwa dem Verkäufer anzuzeigen, dass ein Möbelstück beschädigt ist. Zur Behebung des Mangels kann er dem Verkäufer eine Frist von einer, höchstens aber zwei Wochen setzen. Vorausgesetzt das Möbelstück weist im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Mangel auf, dann kann der Verbraucher vom Verkäufer die Reparatur des Möbelstücks oder die Lieferung eines neuen Möbelstücks verlangen. Reagiert der Verkäufer nicht auf diese Forderung, so kann der Verbraucher den Kaufpreis mindern, sowohl schriftlich als auch mündlich vom Vertrag zurücktreten oder auch Schadensersatz verlangen. In jedem Fall hat aber der Verkäufer etwa entstehende Transportkosten im Falle eines Aus- oder Umtausches zu tragen. beraDen Tipp für diesen Artikel bekamen wir von einer Leser-Reporterin. Sie haben auch Spannendes zu erzählen oder Fotos gemacht? Dann schicken Sie uns alles als Leser-Reporter: per Sprachnachricht, SMS/Fax, MMS mit Foto an Telefon (06 81) 5 9 5 98 00 oder E-Mail an leser-reporter@sol.de

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