Bewertung des Justizministeriums Presse darf grundsätzlich Namen von Richtern nennen

Saarbrücken · Wenn die Presse über eine Gerichtsverhandlung im Saarland berichtet, darf sie grundsätzlich auch den Namen des Richters oder der Richter nennen – und zwar auch die Vornamen. Das klingt nach einer Selbstverständlichkeit. Allerdings bedurfte es einer fünfseitigen Expertise des Justizministeriums, um diese Frage zu klären.

Wenn die Presse über eine Gerichtsverhandlung im Saarland berichtet, darf sie grundsätzlich auch den Namen des Richters oder der Richter nennen – und zwar auch die Vornamen. Das klingt nach einer Selbstverständlichkeit. Allerdings bedurfte es einer fünfseitigen Expertise des Justizministeriums, um diese Frage zu klären.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hatte sich im Dezember geweigert, auf SZ-Anfrage die Vornamen der am Grubenwasser-Prozess beteiligten Richter zu nennen. Die Nachnamen sind den Aushängen im Gericht zu entnehmen. Die sinngemäße Begründung lautete damals: Die Richter handelten als Amtspersonen, nicht als Privatleute, daher sei der Nachname ausreichend.

Nachdem die SZ das Justizministerium um eine rechtliche Klärung der Frage bat, verfassten Fachleute des Ressorts über den Jahreswechsel eine juristische Bewertung. Ergebnis: Auch in Bezug auf die Nennung des Vornamens sei von einem „grundsätzlich vorrangigen Auskunftsinteresse der Presse“ gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Richter auszugehen.

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