Oberverwaltungsgericht lehnt Eilanträge ab Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen

Saarlouis · Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat die Eilanträge von zwei Restaurantbetreibern gegen die Schließung ihrer Einrichtungen abgelehnt.

Symbolbild.

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Foto: dpa/Robert Michael

Das Betriebsverbot von gastronomischen Einrichtungen sei grundsätzlich geeignet, der Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegen zu wirken, erklärte das Oberverwaltungsgericht als Begründung für die Entscheidung. Ausgenommen sei der Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von Kantinen.

Auch könnten sich Antragsteller nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen berufen, die von der Schließungsanordnung ausgenommen sind, da sich diese von der übrigen Gastronomie durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen unterscheiden. Auch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseurgeschäften liege nicht vor, da es sich bei Gastronomiebetrieben und dem Friseurgewerbe um nicht vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten handele.

Dies gelte unabhängig davon, ob Gaststätten bisher als „Treiber“ des Infektionsgeschehens in Erscheinung getreten sind oder nicht. Zu berücksichtigen sei, dass auch nach den Statistiken des Robert-Koch-Instituts die Ansteckungsumstände auf „diffuse Gründe“ und nicht nachverfolgbare Umstände zurückzuführen ist. Es stehe außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. Angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik sei nicht davon auszugehen, dass Hygienekonzepte oder andere Schutzmaßnahmen infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität aufwiesen wie Betriebsschließungen, da die Gäste jedenfalls während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und sich eine Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern lässt. Dies gelte für Gastronomiebetriebe unterschiedlicher Prägung gleichermaßen.

Hiervon abgesehen könnten durch das Betriebsverbot auch die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums reduziert werden. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Insoweit sei neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme von Bedeutung, dass der Bund und die Landesregierung zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen.

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