Niederlage für Windkraftgegner

Weiskirchen/Saarlouis

 Die Weiskircher wehren sich gegen einen Windpark. Foto: rup

Die Weiskircher wehren sich gegen einen Windpark. Foto: rup

Weiskirchen/Saarlouis. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemeinde Weiskirchen haben eine juristische Niederlage erlitten: Sie scheiterten vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis mit den Ansinnen, dem Gemeinderat von Weiskirchen per einstweiliger Anordnung gerichtlich zu untersagen, Entscheidungen zu treffen, die den Zielen des Bürgerbegehrens entgegenwirken könnten. Das OVG lehnte diesen Antrag auf "Eilrechtsschutz", so der juristische Fachbegriff, allerdings ab. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens hatten mit ihrer Beschwerde auf einen ebenfalls ablehnenden Entscheid des Verwaltungsgerichts reagiert. Dieses hatte Anfang des Jahres einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber der Gemeinde mit ähnlicher Zielsetzung zurückgewiesen. Das OVG schloss sich diesem Beschluss nun an.Zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Bürgerbegehren den Anforderungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) nicht entspreche. Das Bürgerbegehren sei schon nicht auf eine Entscheidung "an Stelle des Gemeinderates" im Sinne des Paragraphen 21a, Absatz 1 KSVG gerichtet, da es keine Maßnahmen zur Erreichung seines Ziels, den Weiskircher Wald von Windkraftanlagen freizuhalten, vorgebe. Zudem lasse sich das Bürgerbegehren ohne Bauleitplanung und damit einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit nicht zuverlässig verwirklichen. Dies lasse jedoch der so genannte Negativkatalog des erwähnen Paragraphen nicht zu. Das Bürgerbegehren sei daher aus Sicht des Oberverwaltungsgericht, das damit der untergeordneten Instanz folgt, unzulässig.

Allerdings ist das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen: Darin geht es um die juristische Klärung der Frage, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Der Gemeinderat von Weiskirchen hatte dies im Oktober bei seiner Abstimmung über die Zulassung des Bürgerbegehrens mehrheitlich verneint. Dagegen reichten die Urheber des Begehrens Klage ein. Das Verfahren ist beim Verwaltungsgericht anhängig. cbe

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