Verbraucherzentrale des Saarlandes Vorsicht bei Haustür-Geschäften

Landkreis Neunkirchen · Aber: An der Haustür geschlossene Verträge lassen sich widerrufen.

 Auch Haustür-Geschäfte kann man widerrufen.

Auch Haustür-Geschäfte kann man widerrufen.

Foto: picture alliance / Arco Images G/dpa Picture-Alliance/Rudolf

(red) Ob die Markise für das Frühjahr, eine Energieberatung oder Handwerkerleistungen: Haustür-Geschäfte nehmen trotz Online-Handel und Corona zu. Insbesondere im ländlichen Raum versuchen Handwerker, Aufträge für Dachsanierungen oder den Austausch von Fenstern direkt an der Haustür zu bekommen. Die Verbraucherzentrale Saarland warnt vor voreilig geschlossenen Verträgen.

Die wenigsten Menschen kommen auf die Idee, im Fachhandel die erstbeste Waschmaschine zu kaufen, ohne vorher die Preise und Funktionen verglichen zu haben. Genau das passiert jedoch bei unangemeldeten Haustür-Geschäften. Diese finden in Deutschland weiterhin täglich statt. „Oft handelt es sich um geschulte Vertreter, die darin geübt sind, den Überraschungseffekt auszunutzen“, sagt Désirée Fuchs, Juristin bei der Verbraucherzentrale Saarland. An der Haustür können Verbraucherinnen und Verbraucher Preise, Leistungen und Verträge nicht vergleichen. Viele sind unvorbereitet und dadurch empfänglicher für die Anpreisungen und den aufgebauten Druck.

Die Geschäftspraktik ist vor allem bei Älteren und Alleinstehenden auf dem Land sehr verbreitet. Die Verbraucherzentrale rät, Angebote zu vergleichen und Vertreter niemals in die Wohnung zu lassen. „Wer ein Gespräch mit einem solchen Vertreter hatte, sollte anschließend mit dem Partner oder Nachbarn über das Geschäft reden. Teilweise hilft der zweite Blick eines Außenstehenden, das Haustürgeschäft einzuordnen und zu bewerten,” rät Désirée Fuchs.

Wer an der Haustür überrumpelt wurde, kann den Vertrag widerrufen. Dafür hat man bei den angebotenen Dienstleistungen grundsätzlich ab Vertragsschluss 14 Tage Zeit. Der Widerruf muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. „Am besten erfolgt dies schriftlich als Einschreiben”, so die Juristin.

Weitere Tipps in den Erklärvideos des Projekts „Information zum Verbraucherschutz in ländlichen Räumen“ unter www.verbraucherzentrale.de/laendliche-raeume/videos.

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