Wildschweine verwüsten Garten

Schiffweiler. Fritz Klein wohnt zusammen mit Tochter Inge Schmidt in einem schmucken Eigenheim am Schiffweiler Kastelberg. In ruhiger Wohnlage mit angrenzenden Feldern und Wäldern. Doch als sie vor einer Woche morgens aus dem Fenster schauten, bot sich ihnen ein ungewohntes Bild. Inge Schmidt: "Ich dachte, ich hätte Halluzinationen

 Fritz Klein (rechts) und seine Tochter Inge Schmidt zeigen Kreisjägermeister Edgar Kuhn den verwüsteten Garten. Foto: Rolf Purper

Fritz Klein (rechts) und seine Tochter Inge Schmidt zeigen Kreisjägermeister Edgar Kuhn den verwüsteten Garten. Foto: Rolf Purper

Schiffweiler. Fritz Klein wohnt zusammen mit Tochter Inge Schmidt in einem schmucken Eigenheim am Schiffweiler Kastelberg. In ruhiger Wohnlage mit angrenzenden Feldern und Wäldern. Doch als sie vor einer Woche morgens aus dem Fenster schauten, bot sich ihnen ein ungewohntes Bild. Inge Schmidt: "Ich dachte, ich hätte Halluzinationen. Ich schloss die Augen und als ich sie wieder öffnete, bot sich mir das gleiche Bild. Fast bis an die Treppe zum Haus war der Garten auf einer Fläche von zehn mal 15 Meter umgewühlt." Fritz Klein ergänzte: "Bis zu einem halben Meter tiefe Löcher sind nun in der Wiese. Uns war sofort klar: Das kann nur eine Rotte Wildschweine gewesen sein." Frage: Wer behebt den Schaden oder leistet Regress?

Beim Schiffweiler Ordnungsamt wird ein Formular vorgehalten, auf dem alle im Schadensfall zu berücksichtigenden Punkte festgehalten sind. Aber Amtsleiter Joachim Beyer und Mitarbeiter Kurt Baltes verwiesen zur genaueren Darstellung der Sachverhalte an den Kreisjägermeister und den stellvertretenden Landesjägermeister Edgar Kuhn. Er sei der rechte Ansprechpartner.

Zaun kann schützen

Kuhn machte einen Termin mit der Familie aus und besichtigte den umgepflügten Garten. Seine Erklärung: "Wildschweine sind schlau. Wenn sie auf Nahrungssuche gehen, ist ihnen egal, wo sie Schmackhaftes finden. Eigentlich sind solche Zerstörungen in Ortsrandlage normal. Fritz Kleins Garten ist nur durch einige Hecken und Büsche zum freien Feld hin abgegrenzt, für die Wildschweine ein leicht zu überwindendes Hindernis."

Angebracht sei die Installation eines Draht- oder Elektrozauns. Wenn dies noch nicht geschehen sei, helfe das Aufhängen getragener Socken an der Grundstücksgrenze. Im äußersten Fall würden auch Sprays mit Menschenschweiß-Lotion verwendet. Dadurch witterten die Tiere den Menschen und hielten sich fern. Automatische Lichtsignale, so Kuhn, wirkten nur zeitlich begrenzt. Aber auf akustische Signale würden die Tiere reagieren und das Grundstück meiden. Der Kreisjägermeister: "Wir müssen uns immer wieder mit dieser Art Wildschäden befassen. Auch die Jagdpächter, weil die in ihren Revieren die Sauen bejagen sollen, damit Solches nicht passiert. Aber das ist gar nicht so einfach, denn die Tiere wechseln sehr häufig ihre Standorte und legen in einer Nacht manchmal etliche Kilometer zurück, wenn sie Nahrung suchen." Weil es sich hier in unmittelbarer Nähe zur Wohnlage um einen befriedenden Bereich handele, dürften die Jäger das Wild nicht schießen. Denn Menschen sollten nicht zu Schaden kommen.

In diesem Falle könne man sich an den Jagdpächter wenden zwecks Einebnung mit einem Mulcher. Edgar Kuhn: "Der Geschädigte sollte Kontakt aufnehmen mit dem Jagdpächter und so eine Einigung erzielen. Einen rechtlichen Regressanspruch hat er nicht." Eine Versicherung, mit der ein Jagdpächter diese Art Schäden abdecken könne, gebe es nicht.

Hintergrund

In den Gemeinden wird aufgeklärt, wie man bei Wildschäden vorgehen sollte:

1. Innerhalb einer Woche ist der Schaden bei der Gemeindeverwaltung zu melden.

2. Kontaktaufnahme mit dem Jagdpächter und Versuch der Einigung.

3. Kommt keine Einigung zustande, sollte dies ebenfalls innerhalb einer Woche der Gemeinde mitgeteilt werden.

4. Zur Klärung des jeweiligen Schadensfalles sollte Kreisjägermeister Edgar Kuhn, Telefon (0 68 24) 9 06 13 58, Email: e.kuhn@landkreis-neunkirchen.de, zu Rate gezogen werden. rp

Hintergrund

Nach Paragraf 20 des Bundesjagdgesetzes darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden. Dieser Sachverhalt wird Befriedung genannt. Nach Paragraf 41 des Saarländischen Jagdgesetzes wird Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, nicht ersetzt. rp

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