Nach Kundgebung des Nationalen Widerstandes in Neunkirchen Tatbestand der Volksverhetzung wird geprüft

Neunkirchen · Der Staatsschutz hat alles aufgezeichnet. Ob es Volksverhetzung war, wird der Staatsanwalt entscheiden.

Staatsanwalt prüft Tatbestand der Volksverhetzung
Foto: dpa/Boris Roessler

  Landrat Sören Meng könnte Recht haben mit seiner Vermutung, dass die Kundgebung des Nationalen Widerstandes Zweibrücken am Samstag auf dem Neunkircher Stummplatz den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. „Ich war so schockiert. Noch nie vorher habe ich verstanden, was die gesagt haben. So voller Hass. Das hat mich emotional sehr berührt.“ Das sagt Meng am Dienstag auf SZ-Anfrage, nachdem er zuvor eine Pressemitteilung mit seiner Vermutung geschickt hatte.  „Als Versammlungsbehörde musste der Landkreis diese Kundgebung im Rahmen des Versammlungsrechtes genehmigen“, erklärt der Landrat. Zehn Personen nahmen daran teil. Meng war, wie auch die Neunkircher Verwaltungsspitze, mit 150 Personen bei der Gegendemo des Aktionsbündnisses „Bunt statt braun“ auf dem gegenüberliegenden Lübbener Platz. Genehmigt war die Kundgebung auf dem Stummplatz bis 14.30 Uhr. Als die Teilnehmer um 14.35 Uhr noch nicht abgezogen waren, ging Meng zu ihnen mit der Absicht, die Kundgebung zu beenden. „Dabei habe ich dann gehört, was da gesprochen wurde.“

Überwacht wurde die Kundgebung von der Polizei, an der Spitze der Sachbearbeiter Befehlsstelle, Polizeikommissar Maximilian Schulte aus Homburg, wo zeitgleich auch eine Kundgebung geplant war (aber nicht stattfand). Schulte erklärt: „Grundsätzlich sind bei solchen Veranstaltungen Experten des Staatsschutzes dabei und zeichnen auf, was gesprochen wird, und fotografieren.“ Ob der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sei, das entscheide letzten Endes der Staatsanwalt. „Eine Anzeige erfolgt grundsätzlich immer von Amts wegen“, sagt Schulte. Sprich: Nicht von privat. Momentan, so Schulte, ist man noch an der Sammlung, Bearbeitung und Weiterleitung von Tonkassetten und Fotos, die Bürger zur Verfügung gestellt haben. Erfüllt die Kundgebung den Tatbestand der Volksverhetzung, dann droht eine Freitheitsstraße von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Wie schnell ein Urteil gefällt werde, das komme immer auch auf die Auslastung der Staatsanwaltschaft an.

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