Ordnungsamt prüft zukünftig Kinderschutz bei Geldspielgeräten

Neunkirchen · . Ab sofort müssen alle Geld- und Warenspielgeräte zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen besitzen, die eine Benutzung durch Kinder und Jugendliche verhindern. Die Regelung betrifft nicht nur Spielhallen, sondern auch Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

Die Verordnung schreibt nicht vor, welche mechanische Sicherungsmaßnahme vorgenommen werden muss, überlässt es also dem Betreiber, eine ihm zweckmäßige, aber ausschließlich durch ihn zu bedienende Sicherung einzubauen. Das Ordnungsamt wird bei zukünftigen Kontrollen auch das Vorhandensein und die Funktion der Sicherungseinrichtung überprüfen. Werden Mängel nicht in einer gesetzten Frist behoben, muss mit einer Stilllegung und Versiegelung des mangelhaften Geld- oder Warenspielgerätes gerechnet werden. Außerdem wird geprüft, ob ein in der Gaststätte aufgehängtes Geldspielgerät von der Theke aus beaufsichtigt werden kann, um das Bespielen durch Kinder und Jugendliche zu verhindern. Verstöße können mit bis zu 5000 Euro geahndet werden.

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