Für Leistungsempfänger Was Wohnraum kosten darf

Landkreis Neunkirchen · Der Mietspiegel für Leistungsempfänger im Landkreis Neunkirchen wurde angepasst.

 Je nachdem, wo man im Landkreis wohnt, sind die Mieten unterschiedlich hoch. Da kann es für Menschen, die auf  Grundsicherung angewiesen sind, schon mal eng werden.

Je nachdem, wo man im Landkreis wohnt, sind die Mieten unterschiedlich hoch. Da kann es für Menschen, die auf  Grundsicherung angewiesen sind, schon mal eng werden.

Foto: dpa/Ole Spata

Sind 390 Euro Bruttokaltmiete für eine einzelne, auf Grundsicherung oder Sozialhilfe angewiesene Person statthaft oder doch schon zu üppig? Kommt drauf an – darauf nämlich, wo man im Landkreis aktuell wohnt. Für die Kreisstadt samt Stadtteilen (Region A) liegen Mieter damit gerade noch im Soll. Auf Spiesen-Elversberger Bann (Region C) bestünden sogar noch 25 Euro Spiel nach oben. Aber für Ottweiler und alle anderen Gemeinden (Region B) wären das schon 16 Euro zu viel – was letztlich bedeutet, sich nach einer günstigeren Wohnung umschauen zu müssen. Rein theoretisch. In der Praxis sieht das noch mal anders aus, betont Christoph Faber, Leiter des Kreissozialamtes.

Anlass für das Gespräch war die Fortschreibung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels für den Landkreis Neunkirchen, der dem Kreistag in seiner Märzsitzung kürzlich von Faber vorgestellt wurde. Leistungsberechtigten Personen berücksichtigt der Kreis bei der Berechnung des Leistungsanspruches die Kosten zur Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, vorausgesetzt, sie sind angemessen. Bedingt durch Inflation und Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt ändern sich die Rahmenbedingungen jedoch ständig. Was sich positiv oder negativ auf die Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum auswirken kann. Im schlechtesten Falle verringert sich die Anzahl potenzieller Wohnungen. Was der Landkreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Zwei-Jahres-Rhythmus überprüfen muss. 2020 war es wieder so weit.

Bereits 2014 und 2018 hatte man die Unternehmensberatung Rödl & Partner mit der Ermittlung neuer Angemessenheitsgrenzen auf der Grundlage eines sogenannten „Schlüssigen Konzepts“ betraut. Für die gesetzlich geforderte Fortschreibung wandte sich der Landkreis erneut an die Prüfungs- und Beratungsgesellschaft mit Hauptsitz in Nürnberg. Wie Christian Griesbach und Alexander Pilarski in ihrem dem Kreistag vorgelegten Bericht informieren, habe man die im Rahmen der Neuerstellung vorgenommene Unterteilung des Landkreises Neunkirchen in drei Vergleichsräume beibehalten. Basierend auf der vom Statistischen Bundesamt für 2020 nachgewiesenen Steigerung des Verbraucherpreisindex für Nettokaltmieten im Saarland in Höhe von 3,1 Prozent wurden die Werte für Grundmiete und kalte Neben- und Betriebskosten mit dem Anpassungsfaktor 1,031 multipliziert.

Am meisten aufgeschlagen – plus acht Prozent: von 384 auf 415 Euro – haben die Ein-Personen-Haushalte mit maximal 45 Quadratmetern in Spiesen-Elversberg. Ansonsten fallen die Anpassungen deutlich geringer aus: zwischen Null Prozent: 514 Euro (drei Personen, bis 75 Quadratmeter in Region B) und 4,3 Prozent: von 416 auf 434 Euro (zwei Personen, bis 60 Quadratmeter, Region C). Interessant sein dürfte für Mieter auch die Verteilung im Landkreis: Die Wahrscheinlichkeit, eine vom Amt bezahlte Wohnung zu finden, ist für zwei Personen in Neunkirchen am geringsten. Hier liegt der Anteil der in Frage kommenden Wohnungen auf dem Markt nur bei 29 Prozent. Am besten stehen die Chancen für vier Personen in Region B. 59 Prozent der Mieten für Wohnungen mit 75 bis 90 Quadratmeter liegen unterhalb der Bemessungsgrenze von 617 Euro.

Aber was passiert nun in dem eingangs geschilderten Fall, etwa, wenn der Vermieter die Miete erhöht hat und man plötzlich mehr zahlen muss, als zulässig? Christoph Faber kann diesbezüglich im Moment grundsätzlich Entwarnung geben. Niemand wird vor die Tür gesetzt, in Pandemiezeiten, in denen sehr viele Menschen mit Kurzarbeit-Bezügen auskommen müssen, schon mal gar nicht. „Eine Sonderregelung für Neufälle wurde schon zwei Mal verlängert. Bis 31. Dezember passiert gar nichts.“ Erst danach würde man Mieter auffordern, sich nach einer ins Raster fallenden Wohnung umzuschauen. Wofür man vorneweg zirka ein halbes Jahr erhält. Bei den Bemessungsgrenzen handelt es sich im Übrigen um Richtwerte. Bei Sonderbedarfen kann dieser ausgeweitet werden. Etwa, wenn sich jemand nur mit Rollator in seiner Wohnung bewegen kann, oder der Heizbedarf aufgrund des Wohnungszustands deutlich höher als regulär ausfällt. „Nötig ist in diesen Fällen unter Umständen ein Attest“, erklärt Faber und sichert zu: „Wir gehen auch raus und sehen uns das vor Ort an. Von uns wird jeder Einzelfall gewissenhaft geprüft.“

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