Kein Platz für unsichere Grabsteine

Schiffweiler. Es kommt immer wieder vor, dass Angehörige zur Grabpflege auf den Friedhof kommen und erstaunt oder auch verärgert feststellen, dass am Grabmal ein auffälliger Zettel darauf hinweist, dass der Gedenkstein nicht mehr standsicher sei. Im schlimmsten Fall ist der Grabstein wegen akuter Umsturzgefahr sogar flach gelegt worden

 "Windschiefe" Grabmale stellen eine Gefahr dar. Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen der Unfallverhütung mindestens einmal im Jahr die Standfestigkeit zu überprüfen. Foto: SSI U. Peters Instrumente

"Windschiefe" Grabmale stellen eine Gefahr dar. Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen der Unfallverhütung mindestens einmal im Jahr die Standfestigkeit zu überprüfen. Foto: SSI U. Peters Instrumente

Schiffweiler. Es kommt immer wieder vor, dass Angehörige zur Grabpflege auf den Friedhof kommen und erstaunt oder auch verärgert feststellen, dass am Grabmal ein auffälliger Zettel darauf hinweist, dass der Gedenkstein nicht mehr standsicher sei. Im schlimmsten Fall ist der Grabstein wegen akuter Umsturzgefahr sogar flach gelegt worden.Viele der für die Gräber Verantwortlichen waren sich zuvor nicht bewusst, dass die Steine "ihrer" Gräber eine Gefahr darstellen. So waren auch Leserreporter Günter Weidig und seine Ehefrau am vergangenen Freitag perplex, als auf dem Schiffweiler Friedhof der Grabstein ihrer Eltern beziehungsweise Schwiegereltern "in die Hecken hinter dem Grab gekippt" war.

Dazu war die Gemeinde allerdings verpflichtet, erläutert Monika Recktenwald, zuständige Sachbearbeiterin im Friedhofsamt. Wenn die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit - zu der jede Gemeinde nach einer Verordnung der zuständigen Berufsgenossenschaft verpflichtet ist, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen - ergibt, dass ein Grabstein wackelig ist, wird er im Fall Schiffweiler mit einem gelben Zettel versehen. Dieser signalisiert dem "Nutzungsberechtigten"dass er vier bis sechs Wochen Zeit hat, dem Mangel abzuhelfen - dann steht eine Nachprüfung an. "Wenn eine akute Unfallgefahr besteht, muss der Stein umgelegt werden", sagt Monika Recktenwald. Wenn etwas passiert, haftet die Gemeinde, eventuell auch der Nutzungsberechtigte selbst und der Steinmetz, der das Grabmal aufgestellt hat. Kommen etwa Personen zu Schaden, kann man sich ausmalen, dass strafrechtliche Konsequenzen und Schadenersatzforderungen drohen. "Vielen Leuten ist nicht klar, dass sie mitverantwortlich sind", hat Monika Recktenwald festgestellt.

Das beschriebene Vorgehen hat die Gemeinde Schiffweiler auch in ihrer Friedhofssatzung abgesichert, wo es in den Paragrafen 25 und 26 unter anderem heißt: "Die Friedhofsverwaltung kann jederzeit überprüfen, ob die Standsicherheit gewährleistet ist. . . . Ist die Standsicherheit des Grabmales gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. durch Umlegen des Grabmales) treffen." Dies trifft etwa zu, wenn der Grabstein nicht mehr ausreichend im Fundament verankert ist und umzustürzen droht.

Verschiedene Kommunen kündigen die Überprüfungstermine an, damit Angehörige die Möglichkeit haben, sich das anzuschauen. Im Fall Schiffweiler läuft das anders: Es gebe keinen festen Termin, teilt die Mitarbeiterin des Friedhofsamtes mit. Die Bauhofleute nähmen die Prüfungen mittels Druckprobe (kein Rütteln) im Herbst immer so vor, wie es der Arbeitsanfall erlaube.

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