Verkehrssituation in Illingen Zebrastreifen einfacher ausweisen

Illingen · Justizstaatssekretär Roland Theis setzt sich beim Bundesverkehrsministerium für Ideen der Illinger Bürgerinitiative „Verkehrsberuhigtes Illingen“ ein

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„Gerade für schwächere Verkehrsteilnehmer ist Unachtsamkeit in Verbindung mit überhöhter Geschwindigkeit eine echte Gefahr. Darauf weist die Bürgerinitiative Verkehrsberuhigtes Illingen zurecht hin. Besonders bemerkenswert ist, dass die Initiative nicht nur zahlreiche konkrete Vorschläge gemacht, sondern auch eigene Maßnahmen ergriffen hat“, so Roland Theis, der für das Justizministerium vor einigen Wochen fünf „street buddys“ übergeben hatte. Dabei hatte die Bürgerinitiative Theis ein Schreiben mit Ideen zu rechtlichen Möglichkeiten von Fußgängerüberwegen überreicht, die Theis nun aufgegriffen hat. Bislang sei ein Fußgängerübergang an einer innerörtlichen Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern dann möglich, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50 Querungen vorliegen und im gleichen Zeitraum mindestens 200 Fahrzeuge den Verkehrspunkt passieren. Doch auch unterhalb dieses Verkehrsaufkommens könne ein Fußgängerübergang notwendig sein, „insbesondere wenn die konkrete Verkehrssituation nach ihrer baulichen Beschaffenheit so ausgestaltet ist, dass der Fußgänger ein vorbeifahrendes Fahrzeug auch bei der Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kaum rechtzeitig zu erkennen vermag“, teilt das Justizministerium weiter mit.Das wurde nun in einen rechtlichen Vorschlag gegossen, wie die Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO gefasst werden kann, um Fußgängerüberwege künftig leichter realisieren zu können: „Außerdem können Fußgängerüberwege auch unterhalb der Grenze von Fahrzeugstärke und Fußgängeraufkommen installiert werden, wenn Fußgängern aufgrund der Gefährlichkeit der Verkehrssituation oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände Vorrang eingeräumt werden soll.“ Dies soll in der „Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ dann der Fall sein, „wenn an der Verkehrsstelle für den Fußgänger durch die bauliche Situation oder das bisherige Verhalten der Verkehrsteilnehmer eine Gefährdungslage besteht, welche ein gefahrloses Überqueren der Straße auch unter Berücksichtigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zulässt oder wenn die Straße von besonders gefährdeten Personengruppen (zum Beispiel Kinder und Ältere) regelmäßig genutzt wird.“

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