Infoabend Antworten auf die Frage nach der Haftung gegeben

Spiesen · Informationsveranstaltung der Lebenshilfe Neunkirchen zu rechtlichen Hintergründen bei der Haftung fand großes Interesse.

 Bei der Informationsveranstaltung: Herbert Volz, Frank Schuler, Rouven Schön und Thomas Latz (von links).

Bei der Informationsveranstaltung: Herbert Volz, Frank Schuler, Rouven Schön und Thomas Latz (von links).

Foto: Christine Schäfer/Lebenshilfe Neunkirchen

„Wir haben heute Antworten auf viele Fragen bekommen haben“, kommentierte Herbert Volz, der Elternbeiratsvorsitzende des Werkstattzentrums für behinderte Menschen der Lebenshilfe gGmbH (WZB) die Informationsveranstaltung „Wann haften Menschen mit Behinderung, ihre Eltern oder Betreuer?“, zu der die Lebenshilfe Neunkirchen auf Initiative des Elternbeirats gemeinsam mit dem WZB ins Centrum für Freizeit und Kommunikation der Lebenshilfe  (CFK) eingeladen hatte.

„Vom Grundsatz her sind deliktsunfähige Personen nicht haftbar zu machen“, informierte Rechtsanwalt Rouven Schön, der sich ehrenamtlich im Vorstand der Lebenshilfe Neunkirchen engagiert, und gemeinsam mit Frank Schuler von den Saarland Versicherungen zu dem Thema referierte. Allerdings müsse unterschieden werden, ob die Person behindert oder deliktsunfähig sei. Anschaulich erklärte der Referent am Beispiel des radelnden Sohnes, der ein Auto beschädigt, unter welchen Voraussetzungen der Mensch mit Behinderung, Eltern, Betreuer oder Mitarbeiter der Einrichtung haften. Wer in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand einem anderen Schaden zufüge, sei für den Schaden nicht verantwortlich. Da ein deliktsunfähiger Mensch nicht hafte, stelle sich die Frage, ob es jemanden gebe, der dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass er den Schaden nicht verhindert hat. Aufsichtspflicht beziehe sich nicht nur auf Minderjährige, sondern auch auf Volljährige, sofern diese einer besonderen Aufsicht bedürfen. Dabei könne es durchaus zu einem Spannungsverhältnis zwischen den Aufsichtspflichten von Angehörigen und Betreuern sowie den Freiheits-und Persönlichkeitsrechten des behinderten Menschen kommen. Das Maß der gebotenen Aufsicht richte sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes.

Frank Schuler von den Saarland Versicherungen riet den Angehörigen, beim Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung darauf zu achten, ob auch ihre deliktsunfähigen Kinder mit eingeschlossen seien. Die Lebenshilfe Neunkirchen habe eine spezielle Privathaftpflicht abgeschlossen für den Zeitraum, in dem sich Personen in ihrer Aufsichtspflicht befänden.

„Wir werden die Infoveranstaltungen zu anderen Themen fortsetzen“, erklärte Thomas Latz, Geschäftsführer der Lebenshilfe Neunkirchen und des WZB, und nannte als Themen beispielsweise anstehende Veränderungen durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes.

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