Mit der Patientenverfügung am Ende selbst bestimmen

Saarbrücken · Martin Nicolay, Jurist der Verbraucherzentrale des Saarlandes, hat bei unserer Telefonaktion Anrufer zum Thema Patientenverfügung beraten. Die wichtigsten Fragen der SZ-Leser und Nicolays Antworten haben wir hier zusammengefasst:

 Mit einer Patientenverfügung kann man vorsorgen für den Fall, dass man schwer erkrankt. Foto: dpa

Mit einer Patientenverfügung kann man vorsorgen für den Fall, dass man schwer erkrankt. Foto: dpa

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Muss ich eine Patientenverfügung erstellen? Oder reicht es, einen Bevollmächtigten einzusetzen?

Nicolay Nein, Sie müssen keine Patientenverfügung erstellen. Im Gesetz ist das ausdrücklich geregelt. Die Einsetzung eines Bevollmächtigten durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht ersetzt aber nicht die Erstellung einer Patientenverfügung. Man kann sagen, dass die Vollmacht und die Patientenverfügung auf unterschiedliche Weise funktionieren. Während die Bevollmächtigung dazu dient, eine Person des Vertrauens für den Fall der Fälle mit der Vertretung zu beauftragen, steht bei der Patientenverfügung die Formulierung des Patientenwillens im Vordergrund. Was muss ich beim Verfassen einer Patientenverfügung beachten?

Nicolay Erst einmal sollten Sie sich darüber klar werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll. Es ist nämlich ein Unterschied, ob Ihre Verfügung erst gelten soll, wenn Sie sich in der Endphase einer tödlich verlaufenden Krankheit befinden oder beispielsweise bereits dann, wenn Sie durch einen Schlaganfall eine schwere Hirnschädigung erlitten haben. Dann ist wichtig, dass Sie sich nicht mit allgemeinen Äußerungen wie "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" begnügen, sondern dass Sie bestimmte ärztliche Maßnahmen nennen. Zur Erstellung einer Patientenverfügung ist in aller Regel der Gang zum Notar nicht erforderlich. Um die inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen, ist es aber ratsam, auf eine gute Vorlage zum Beispiel vom Bundesjustizministerium zurückzugreifen.

Ich bin besorgt, dass meine Patientenverfügung nicht beachtet wird. Kann ich mich dagegen absichern?

Nicolay Man kann sich heute mehr denn je darauf verlassen, dass das Selbstbestimmungsrecht, also Ihr Wille als Patient, auch respektiert wird. Eine Patientenverfügung muss aber sorgfältig erstellt werden und so konkret verfasst sein, dass Ihr Wille daraus erkennbar wird. Wenn Ihr Vertreter und die Ärzte uneinig sind und es Streit gibt, ob eine Behandlung fortgeführt oder abgebrochen werden soll, muss Ihr Vertreter das Betreuungsgericht einschalten. Das hat dann die Aufgabe, Ihren Willen festzustellen.

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