Wissenswertes für Eltern im Kreis Merzig-Wadern Wenn ein Kind in Quarantäne muss

Merzig-Wadern · Etliche Kinder im Kreis Merzig-Wadern dürfen derzeit nicht in Schule oder Kita, weil sie als Kontaktpersonen ersten Grades gelten. Die SZ erklärt, was Eltern in diesem Fall wissen müssen.

 An vielen Schulen im Land bleiben derzeit Plätze leer: Die Kinder sind in coronabedingter Quarantäne.

An vielen Schulen im Land bleiben derzeit Plätze leer: Die Kinder sind in coronabedingter Quarantäne.

Foto: dpa/Armin Weigel

Das Thema Quarantäne treibt Eltern derzeit um – viele Kinder dürfen deswegen nicht in die Schule oder Kita. Zu den Sorgen um die Gesundheit des Nachwuchses kommen allerdings auch organisatorische Fragen – besonders, wenn das Kind noch klein ist und ständige Betreuung braucht. Wir haben die wichtigsten Antworten gesammelt. Die Informationen stammen vom Gesundheitsministerium, dem Regionalverband Saarbrücken, dem Landkreis Saarlouis und dem Landkreis Merzig-Wadern.

Wann wird Quarantäne angeordnet?

Bei einem Corona-Fall an einer Schule oder Kita gelten jene Personen als „ansteckungsverdächtig“, die in den letzten Tagen vor dem positiven Testergebnis mit dem Infizierten in engem Kontakt gestanden haben. Ob dies der Fall ist, wird durch das Gesundheitsamt ermittelt, die Anordnung selbst erfolgt dann über das zuständige Ordnungsamt.

 

Wie erfahren die Eltern, ob ihr Kind in Quarantäne muss?

Die betroffene Schule oder Kita steht in Kontakt mit dem Gesundheitsamt und erhält von dort weitere Anweisungen. Normalerweise informiert die betroffene Einrichtung die Eltern über die verhängte Quarantäne. Weitere Informationen erhalten Eltern entweder gebündelt von der Schule beziehungsweise Kita oder direkt vom Gesundheitsamt. Den Eltern wird zur Erstinformation ein Elternbrief des Gesundheitsamtes durch die Einrichtung übermittelt. Die Ortspolizeibehörde schickt zudem in jedem Fall ein Schreiben an die Erziehungsberechtigten, in dem die Quarantäne offiziell angeordnet wird.

Welche Regeln gelten für das Kind während der Quarantäne?

In der Regel ordnet das Gesundheitsamt zwei Wochen Isolierung an. In dieser Zeit darf das Kind keinen Kontakt zu Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes haben. Es darf das Haus oder die Wohnung nicht verlassen und auch keinen Besuch empfangen. Soweit möglich, sollte auch im Haus auf die Hygiene-Regeln (Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen, Abstand halten) geachtet werden. Tipps, dem Kind den Umgang mit dieser ungewohnten Situation zu erleichtern, gibt es auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Muss sich der Rest der Familie ebenfalls in Quarantäne begeben?

Auch wenn es erstmal unlogisch klingt: Eltern und Geschwister, die mit dem Kind in einem Haushalt leben, müssen im vorliegenden Fall trotzdem nicht in Quarantäne, da nur das Kind als Kontaktperson ersten Grades gilt. Eltern, die in sensiblen Einrichtungen, zum Beispiel in einer Arztpraxis oder in einem Pflegeheim arbeiten, sollten den Arbeitgeber aber über die Situation informieren. Entwickelt das Kind selbst Symptome, sollte der Hausarzt kontaktiert werden. Fällt der Corona-Test positiv aus, werden die anderen Personen im Haushalt zu Kontaktpersonen ersten Grades – die wiederum selbst in Quarantäne müssen.

Was ist, wenn mein Kind grippeähnliche Symptome hat?

Eltern sollten, wie erwähnt, beim Hausarzt anrufen und sich eine Überweisung für eine der Fieber­ambulanzen geben lassen, diese sind im Landkreis Merzig-Wadern in Beckingen und Wadern. Die Adressen gibt es über die Kassenärztliche Vereinigung. Das Testergebnis bitte abwarten. Wenn der Test positiv ist, tritt das Gesundheitsamt mit den Eltern in Verbindung.

Lässt sich die Quarantäne mit einem negativen Corona-Test verkürzen?

Nein. Die Quarantäne wird im Normalfall für 14 Tage (gerechnet ab dem letzten Kontakt mit der infizierten Person) angeordnet, da es bis zu zwei Wochen dauern kann, bis eine Kontaktperson Symptome entwickelt. Eine Verkürzung dieser Zeit ist nicht möglich.

Was ist, wenn beide Eltern berufstätig sind?

Eltern haben laut Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn sie wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne ihres Kindes nicht arbeiten gehen können und dadurch einen Verdienstausfall haben. Dies gilt allerdings nur, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung Pflege und Betreuung braucht. Insgesamt haben Eltern maximal zehn Wochen Anspruch auf Entschädigung (Alleinerziehende 20 Wochen). In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber diese direkt als Lohnfortzahlung (die er sich später auf Antrag erstatten lassen kann), danach erfolgt sie auf Antrag. Die Entschädigung kann nur rückwirkend beantragt werden und beträgt 67 Prozent des Nettoverdienstes, begrenzt auf 2016 Euro pro Monat.

Dürfen beide Eltern zu Hause bleiben oder darf eine andere Person, die nicht im selben Haushalt lebt, das Kind betreuen?

Anspruch auf Entschädigung hat nur ein Elternteil, da das Kind nicht von beiden Eltern gleichzeitig betreut werden muss. Die Betreuung durch eine andere Person ist nicht möglich – dies wäre ein Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen.

Muss ich der Schule am Ende der Quarantäne einen negativen Corona-Test vorlegen?

Nein. Wenn das Kind während der Quarantäne keine Symptome entwickelt hat, endet diese automatisch zu dem Zeitpunkt, der durch die Ordnungsbehörde genannt wurde.

Eltern aus dem Landkreis Merzig-Wadern können sich bei weiteren Fragen an die Corona-Hotline, Tel. (0 68 61) 80 15 30, wenden.

Weitere Informationen zum Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz im Internet:

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