Rechtsstreit Taben-Rodt verliert Streit um Mischanlage

Taben · Das Verwaltungsgericht Trier weist die Klage gegen die Genehmigung eines Asphaltwerks ab. Nun muss der Gemeinderat entscheiden, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden.

 Es gab schon einmal eine Asphaltmischanlage im Taben-Rodter Steinbruch. 2013 wurde sie abgerissen.

Es gab schon einmal eine Asphaltmischanlage im Taben-Rodter Steinbruch. 2013 wurde sie abgerissen.

Foto: Düro-Werke

- Die nächste Sitzung des Gemeinderats Taben-Rodt  birgt einiges an Sprengstoff. Im nichtöffentlichen Teil wird über eine brisante Rechtsangelegenheit beraten. Auf Anfrage bestätigte  Ortsbürgermeister Hans-Joachim Wallrich, dass es um die Genehmigung einer Asphaltmischanlage im Steinbruch der Johann Düro GmbH und Co. KG geht.

Hintergrund der notwendigen Beratung ist, dass der Gemeinderat entscheiden muss, ob er sich rechtlich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier wehrt oder nicht. Die Richter haben jüngst eine Klage der Gemeinde Taben-Rodt gegen den Kreis Trier-Saarburg abgewiesen. Damit war der Protest der Kommune gegen die vom Kreis erteilte Genehmigung einer Asphaltmischanlage erfolglos.  In dem Urteil, das der Redaktion vorliegt, heißt es, die Genehmigung des Baus der Industrieanlage durch den Wuppertaler Pescher-Konzern, dem auch der Düro-Steinbruch gehört, sei formell und materiell rechtmäßig.

Rechtlich sei, so die Verwaltungsrichter, eine so genannte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geboten. Denn für Asphaltmischanlagen sei gesetzlich bereits eine immissionsschutzrechtliche Prüfung vorgeschrieben. Dabei verändere die geplante Industrieanlage als Nebeneinrichtung grundsätzlich den Charakter der ursprünglich für den Steinbruch erteilten Genehmigung. Das könnte auch bedeuten, dass erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Einbeziehung der Asphaltmischanlage nötig wäre. Aber weil die Industrieanlage schon immissionsschutzrechtlich untersucht werden müsse, ist - so die Richter in Trier weiter - eine zusätzliche Untersuchung dieses Vorhabens im Steinbruch auf Umweltverträglichkeit gesetzlich nicht mehr geboten.

Die Errichtung der Anlage im Steinbruch sei zudem nach dem Bau-Gesetzbuch (BauGB) privilegiert. Öffentliche Belange würden durch dieses Vorhaben nicht beeinträchtigt, und es sei auch die Anbindung der Industrieanlage an das öffentliche Straßennetz gesichert.

 Im Urteil heißt es: „Technische ebenso wie ökologische Erfordernisse lassen es als notwendig erscheinen, dass die Asphaltmischanlage auf dem Gelände des Steinbruchs errichtet wird.“ Die genehmigungsbedürftigen Anlagen seien so zu errichten und zu betreiben, dass ein hohes Schutzniveaus für die Umwelt gewährleistet werden kann. „Auch sollen Anlagen so errichtet werden, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen werden, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.“ Diese genannten Voraussetzungen prüft und bejaht das Gericht, da durch die neue Anlage Produktionsprozesse optimiert werden, die bislang die Umwelt erheblich belastet haben. Die Menge des produzierten Asphalts (bis zu 100 000 Tonnen im Jahr) falle im Vergleich zum im Steinbruch gebrochenem Gestein (eine Million Tonnen im Jahr) klein aus. Das führt zur baurechtlichen Privilegierung des Vorhabens.

 Der Bau der Asphaltmischanlage auf dem Gelände des Steinbruchs widerspreche auch nicht dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde - zumal auf dem Areal schon bei der Verabschiedung dieser Pläne im Jahr 2002 eine Asphaltmischanlage stand. Negative Folgen für die Umwelt seien nach dem bei Gericht vorgelegten Gutachten nicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung naturschutzfachlicher Belange sei durch den Bau der Anlage ebenfalls nicht zu erwarten, denn die Fläche, auf der sie errichtet werde, sei „eine weitgehend vegetationslose Schotterfläche ohne besonderen Habitatcharakter“. Die untere Naturschutzbehörde habe - so die Richter - eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Bau der Anlage im Naturpark Saar-Hunsrück auch zu Recht verneint.  Zuletzt betrachtet das Verwaltungsgericht Trier die Anbindung des Betriebs an das öffentliche Straßennetz (Landesstraße 133/ Bundesstraße 51) als gegeben.

 Die Trierer Richter haben die Berufung gegen ihre Entscheidung nicht zugelassen. Allerdings kann die Gemeinde Taben-Rodt binnen Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidung durch einen Rechtsanwalt beim rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht beantragen, das Rechtsmittel zuzulassen. Dies berät nun der Gemeinderat.

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