Territoriale Entwicklung der Region

Merzig · Für das Gebiet des 1816 gebildeten Kreises Merzig hatte dies zur Folge, dass es ab diesem Zeitpunkt die Mairien Besseringen, Hausbach, Haustadt, Hilbringen, Losheim, Merzig, Wadern, Wahlen und Weierweiler gab. Dass Weierweiler ehemals Sitz eines Verwaltungsbezirks der Herrschaft Dagstuhl gewesen war, hatte wohl für die französische Verwaltung den Anlass gebildet, die Mairie so zu benennen. Aus der Mairie und späteren Bürgermeisterei Weierweiler wurde ab 1. Januar 1848 dann schließlich die Bürgermeisterei Weiskirchen.

 Jean-François Boch Foto: Volleroy & Boch

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Daneben gab es noch im Bereich des heutigen Kreisgebietes weitere Mairien mit Nennig, Orscholz, Perl und Sinz, die 1816 jedoch nicht dem Kreis Merzig sondern dem Kreis Saarburg zugeordnet wurden. Das im äußersten Nordwesten gelegene Faha gehörte zur Mairie Meurich.

Vorstehend wurde sehr ausführlich auf die von den Franzosen errichtete Verwaltungsstruktur hier in unserer Region eingegangen. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die Preußen nach der Niederlage Napoléons das französische Verwaltungssystem in den auf der linken Rheinseite gelegenen Provinzen unterhalb der Kreisebene zunächst beibehielten. Aus dem Munizipalitätsbezirk, der Mairie, wurde die Bürgermeisterei, aus dem Maire der Bürgermeister und aus dem Munizipalrat der Bürgermeistereirat.

Während die Spitzenpositionen auf der Ebene der Departements und der Arrondissements mit gebürtigen Franzosen besetzt wurden und Einheimische in diesen Verwaltungen eher in den mittleren und unteren Ebenen zu finden waren, war dies bei den Vorstehern der Mairien nicht der Fall. Die Maires waren auch noch in der napoleonischen Zeit fast ausschließlich Deutsche, zumal dieses Ehrenamt keine Einkünfte erbrachte. Oft sprachen sie nicht einmal französisch; dann war ein "Greffier", ein Schreiber, unabdingbar. Dieser Sekretär beherrschte dafür die französische Sprache in Wort und Schrift. Als unsere Region 1816 schließlich zu Preußen kam, beließ man die Personen, die schon in französischer Zeit das Amt des Maires innehatten, in aller Regel in ihrem Amt.

1798 war gewissermaßen Schlag auf Schlag im Grunde genommen eine Revolutionierung der Rheinlande und der in sie eingeschlossen Saarregion durch die Einführung der französischen Rechts- und Verfassungsordnung erfolgt. Damit kann dieses Jahr durchaus als "Epochenjahr" in dem Sinn bezeichnet werden, als sich nun der revolutionäre Umbruch zur "Moderne" in Form eines grundlegenden Wandels der verfassungsmäßigen rechtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Strukturen, Gegebenheiten und Verhältnisse vollzog. Es fand ein grundlegender Systemwechsel statt, der jedoch ohne Anwendung revolutionärer Gewalt erfolgte.

Durch eine Fülle von Gesetzen veränderte sich im Laufe des Jahres die Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung: Die Ständeordnung und Ständegesellschaft wichen nun der rechtlichen Gleichheit aller Bürger in Stadt und Land. Die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Auflösung der Grundherrschaften führten zur Bauernbefreiung und zur entschädigungslosen Enteignung der adligen und kirchlichen Grundherren, was sicherlich auf die Akzeptanz der bäuerlichen Bevölkerung stieß. In den Städten und auf dem Land waren die Zünfte beseitigt und damit der Weg zu einer auf liberalen Prinzipien aufbauenden Wirtschaftsordnung gebahnt. Dem neuen Steuerrecht, das im Wesentlichen auf einer alle erfassenden Grundsteuer und auf indirekten Steuern beruhte, waren nun alle Bürger unterworfen. In einer stark landwirtschaftlich geprägten Region wie der unseren, hatte der Übergang zu Frankreich im Gefolge der Französischen Revolution große Veränderungen gerade in den landwirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen mit sich gebracht. Hierin eingeschlossen war auch die Aufteilung der zuvor gemeinschaftlich genutzten Flächen, der sogenannten Allmende. In dieser Hinsicht sollten sich jedoch die gerade in vielen Ortschaften der Merziger Region noch bis ins 19. Jahrhundert hinein existierenden Gehöferschaften oder Erbschaften als ein besonderer Hemmschuh für die weitere Entwicklung erweisen. Es handelte sich bei diesen um eine besondere Form des gemeinschaftlichen Eigentums. Der entscheidende Nachteil dieser Eigentumsform lag darin begründet, dass der gemeinschaftliche Besitz, der nach der Aufhebung der Grundherrschaft in Gemeindeeigentum übergegangen war, periodisch in der Regel alle 12 Jahre neu zugeteilt wurde. Dieser Umstand förderte nicht gerade das Interesse des jeweiligen Besitzers an langfristigen Verbesserungen der Bodenqualität oder sonstigen Investitionen an Arbeit oder Kapital, weil man deren Resultate nicht unmittelbar genießen konnte. Auf diese Nachteile soll an späterer Stelle noch eingegangen werden.

Ähnlich fundamental wie in der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft vollzogen sich die Veränderungen im Bereich der Kultur, denn hier tangierte und traf die revolutionäre Gesetzgebung die jahrhundertelange Legitimierung von Staat und Gesellschaft durch die christliche Religion. Zwar war die freie Religionsausübung grundsätzlich garantiert. Aber dennoch wurde die Trennung von Staat und Kirche rigoros vollzogen und der religiöse Kult in der Öffentlichkeit, etwa Prozessionen und Wallfahrten, untersagt und in kirchliche Räume gleichsam zurückgedrängt. Allein die Zivilstandsregister bei den Gemeinden beurkundeten nun, wie dies bereits im übrigen Frankreich der Fall war, die Geburten, Heiraten und Sterbefälle; Scheidungen waren nun ebenfalls erst möglich.

Den geistlichen Orden wurde nach und nach durch die "Nationalisierung" und Säkularisation ihrer Güter die materielle Basis entzogen. Grundlage der Säkularisation war das 1801 abgeschlossene Konkordat Frankreichs mit dem Heiligen Stuhl, in dem die kirchenrechtliche Genehmigung der Säkularisation gegeben wurde.

Danach wurden am 9. Juni 1802 durch eine entsprechende Verordnung Napoleons, damals noch Konsul der Französischen Republik, die kirchlichen Verhältnisse in Frankreich neu geregelt. Mit Ausnahme der Bistümer und Pfarreien wurden fast alle geistlichen Einrichtungen aufgehoben und ihr Besitz dem französischen Staat übertragen.

Aufgrund dieser Verordnung wurden am 16. Juli 1802 in den vier Frankreich zugeschlagenen Departements, wie im übrigen Frankreich, alle geistlichen Körperschaften aufgehoben und deren Mitgliedern eröffnet, dass sie bis zum 26. Juli die von ihnen bewohnten, der Nation gehörenden Häuser zu räumen hätten. Die Mönche erhielten unbedeutende Pensionen von der Französischen Republik.

Allen unter 60 Jahre alten, die aus linksrheinischen Gebieten kamen, wurde eine jährliche Pension von 500, ab 60 Jahren von 600 Francs zugebilligt. Diejenigen, die ursprünglich aus rechtsrheinischen Gebieten stammten, mussten das linksrheinische Gebiet verlassen und erhielten eine einmalige Zahlung von 150 Francs, um die Kosten der Reise begleichen zu können.

Von dieser Verordnung betroffen war im Gebiet des heutigen Landkreises die schon Ende des 7. Jahrhunderts gegründete Benediktinerabtei Mettlach. Sie besaß während des gesamten Mittelalters und bis in die frühe Neuzeit hinein eine herausgehobene Stellung in der Merziger Region. Neben dem im 18. Jahrhundert von den Baumeistern Johann Bernhard Trabucco und Christian Kretzschmar erbauten monumentalen spätbarocken Abteigebäude dokumentiert heute nicht zuletzt der um das Jahr 990 als Grabkirche des Klostergründers Lutwinus erbaute "Alte Turm" die einstmalige Bedeutung der Mettlacher Abtei. Dieser ursprünglich nach dem Vorbild des Aachener Kaiserdoms in der Form eines Oktogons errichtete romanische Kirchenbau gilt als das älteste Bauwerk des Saarlandes.

1792 war es zu ersten Plünderungen durch französische Revolutionstruppen gekommen, was damit einhergehend zur vorübergehenden Flucht der Mönche nach Trier geführt hatte. 1793/94 wurde die Abtei von der Masse der Mönche wohl endgültig verlassen und aufgegeben. Im Zuge der Säkularisierung beschlagnahmte der französische Staat dann die Klostergebäude. Schließlich wurde das Abteigebäude 1802 zu französischem Nationaleigentum erklärt und von dem Trierer Papierfabrikanten Jakob Leistenschneider angekauft. Von diesem erwarb im Jahr 1809 Jean-François Boch das stark zerstörte Gebäude und setzte es wieder instand. Er revolutionierte dann nach dem Erwerb der Abtei die Keramikproduktion regelrecht. In dem Barockbau richtete er eine für die damalige Zeit hochmoderne, weitgehend mechanisierte Geschirrfabrikation ein. Viele neue Fertigungsmaschinen konstruierte er selbst. Seine Erfindungen ebneten den Weg der bis dahin noch weitgehend handwerklichen Keramikherstellung zur industriellen Produktion.

Das Unternehmen Bochs expandierte sehr schnell und profitierte dabei vom Massenbedarf des französischen Binnenmarktes, zeitweise auch den Auswirkungen der britischen Kontinentalsperre, und beschäftigte um 1815 schon um die 150 Personen. Zu dieser Zeit kamen die Arbeiter der Fabrik noch alle aus Mettlach und Keuchingen sowie zum Teil aus Besseringen.

Im Zuge der Kampfhandlungen während des 1. Koalitionskrieges waren jedoch nicht nur die Benediktinermönche der Mettlacher Abtei vor den französischen Revolutionstruppen geflohen. 1792 war die gräfliche Familie von Sötern gleichfalls aus Dagstuhl geflüchtet, woraufhin das Schloss nach der Besitznahme des Landes in die Hände des französischen Staates fiel. Im Jahr 1806 erwarb Baron Wilhelm de Lasalle von Louisenthal das damals marode Anwesen und bezog es mit seiner Familie.

Die Eigentümer des in den Jahren 1750-1752 errichteten barocken Schlosses Münchweiler, die reichsherrliche Familie Zandt von Merl, sah sich ebenfalls gezwungen, ihr Domizil zu verlassen, als die französischen Revolutionstruppen anrückten. Sie konnte sich zunächst jenseits des Rheins in Sicherheit bringen, allerdings 1801 das Gebäude und auch Ländereien wieder zurückkaufen.

Von grundlegender Bedeutung für die weitere Entwicklung unserer Region waren dann die fünf von Napoleon in den Jahren 1804 bis 1809 geschaffenen großen Gesetzbücher . Diese schufen zum ersten Mal in der neuzeitlichen Geschichte im gesamten Rheinland und auch hier in der Saarregion einen einheitlichen Rechtsraum.

Dabei war der Code Civil das wichtigste dieser Gesetzbücher , da er die wesentlichen Errungenschaften der Revolution, wie persönliche Freiheit, rechtliche Gleichheit, freies Eigentum und die Vertragsfreiheit festschrieb und garantierte. Allerdings behielt er im Familienrecht die Autorität des Mannes weiterhin bei. Die Emanzipation der Frauen lag zu diesem Zeitpunkt noch in weiter Ferne. < Wird fortgesetzt.

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