Stellungnahme zur Kassenbonpflicht Wegner (HWK): „Bonpflicht ist eine Belastung für den Handel“

Die Handwerkskammer des Saarlandes sowie der Zentralverband der Handwerkskammern stehen der zu Beginn des Jahres neu eingeführten Belegausgabepflicht skeptisch gegenüber.

 Symbolfoto zur Kassenbonpflicht Foto:dpa

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Foto: dpa/Jens Kalaene

Die Kammern zweifeln an der Verhältnismäßigkeit der Gesetzesnovelle, die jeden Unternehmer teilweise unter Generalverdacht stellt und einen beträchtlichen Mehraufwand für die Geschäftsinhaber bedeutet. Der Präsident der Deutschen Handwerkskammer, Bernd Wegner, sagt dazu: „Wir unterstützen das Ziel, Steuerhinterziehung mit Registrierkassen zu bekämpfen“, schränkt aber im Gegenzug ein, dass „bei der Wahl der Mittel stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden muss“.

Die Betriebe unter Generalverdacht zu stellen, halte er für das falsche Signal. Auch der bürokratische Mehraufwand für die Betriebe sei nicht unerheblich und bedeute somit eine nicht zu unterschätzende „Belastung“.

Die Saarbrücker Zeitung hat bei der Handwerkskammer des Saarlandes nachgefragt, wie sich die neuen Regeln auswirken, was genau zu beachten ist, ob es Ausnahmen gibt und welche Strafen bei Verstößen drohen.

„Prinzipiell gelten die neuen Bestimmungen seit dem ersten Januar für alle Geschäftsinhaber, außer für jene mit einer offenen Ladenkasse“, berichtet die stellvertretende Pressesprecherin der saarländischen Handwerkskammer, Sarah Materna. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, eine elektronische Kasse keinen Bon ausdrucken können, so ist der Ladenbesitzer verpflichtet, eine neue Kasse anzuschaffen oder umzurüsten: „Bei der Aufrüstung mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, die die Schnittstellen zum Finanzamt bildet, gilt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 30. September“, sagt die Pressesprecherin.

Das liege daran, dass das sogenannte TSE-Sicherheitssystem auf dem Markt nicht in ausreichender Anzahl verfügbar gewesen sei: „Diese Frist gilt aber nur für Kassen, die aufrüstbar sind, wenn dies nicht der Fall ist, muss sofort eine neue Kasse angeschafft werden.“

Seit Beginn des Jahres sind Finanzbeamte befugt, alle Registrierkassen zu kontrollieren und die Einhaltung des neuen Gesetzes zu überwachen, betont die Sprecherin: „Zwar gibt es keine Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Bonausgabe als solchen bestraft, aber die Finanzverwaltung kann dennoch Zwangsmaßnahmen ergreifen.“ Das werde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen, die zu einer Steuergefährdung führe, gedeckt, erklärt Materna weiter. In diesen Fällen könnten Bußgelder in unterschiedlicher Höhe verhängt werden: „Bei tatsächlicher Steuerhinterziehung kommt es natürlich zu weitergehenden Strafen.“

Für die Handwerkskammer verfehlen die neuen Regelungen allerdings ihr Ziel und führen keineswegs zwangsläufig zu mehr Sicherheit: „In Deutschland wird beim ersten Bedienen einer Kasse durch eine Sicherheitseinrichtung der Vorgang registriert und gespeichert – außerdem können die Finanzämter bei der Prüfung der Kassen von den Ladeninhabern jederzeit die Herausgabe aller Belege fordern.“ Auch gelte nach wie vor der Anspruch der Kunden, einen Beleg auch im Nachhinein zu verlangen, was voraussetzt, dass der Bezahlvorgang in der Kasse erfasst wird. Ob ein Beleg ausgedruckt wird oder nicht, ändert somit nur wenig.

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