Auch beim Geschenkekauf gibt's "Gesetze"

Merzig-Wadern. Die Weihnachtszeit ist die Zeit der Geschenke. Doch nicht immer steht fest, ob das mit Liebe ausgesuchte Hemd gefällt oder die Bluse passt. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps wie größere Enttäuschungen unterm Weihnachtsbaum vermieden werden können.Bedingungen klärenTipp 1: Ein generelles Umtauschrecht für im Geschäft gekaufte Ware gibt es nicht

Merzig-Wadern. Die Weihnachtszeit ist die Zeit der Geschenke. Doch nicht immer steht fest, ob das mit Liebe ausgesuchte Hemd gefällt oder die Bluse passt. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps wie größere Enttäuschungen unterm Weihnachtsbaum vermieden werden können.Bedingungen klärenTipp 1: Ein generelles Umtauschrecht für im Geschäft gekaufte Ware gibt es nicht. Für den Fall, dass das Geschenk nicht gefällt, nicht passt oder doppelt unter dem Weihnachtsbaum liegt, sollte man vorsorgen und bereits beim Kauf mit dem Verkäufer klären, ob und zu welchen Bedingungen ein freiwilliges Rückgaberecht eingeräumt wird. Dieses sollte man sich schriftlich bestätigen lassen, da der Umtausch der fehlerfreien Ware, die Rückerstattung des Kaufpreises oder die Aushändigung eines Gutscheines Kulanzentscheidungen des Verkäufers sind.Tipp 2: Geschenke, die im "Fernabsatz", also über Telefon, Internet und so weiter gekauft wurden, kann der Käufer in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zurücksenden. Hiervon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, etwa bei bereits entsiegelten CDs oder Computer-Software. Bei Käufen von einem Warenwert unter 40 Euro kann der Verkäufer jedoch dem Käufer die Kosten der Rücksendung in den AGB auferlegen.Tipp 3: Weihnachtsgeschenke, die einen Mangel haben oder nicht funktionieren stimmen zwar ärgerlich, aber rechtlich gesehen gibt es klare gesetzliche Regelungen für dieses Problem. Fehlerhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf reklamiert werden. Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Er kann zunächst vom Verkäufer verlangen, dass er Ersatz liefert - jetzt allerdings ohne Fehler - oder für eine kostenfreie Reparatur sorgt. Erst wenn die Reparatur zweimal scheitert oder nicht zuzumuten ist oder wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Tipp 4: Geschenkte Gutscheine verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Allerdings kann die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen auch auf eine - nicht allzu kurz bemessene Zeit, zum Beispiel ein Jahr - beschränkt werden. Eine Auszahlung des Gutscheins in bar ist grundsätzlich nicht möglich, etwa, wenn man in dem Geschäft nichts Passendes findet. Persönliche Verbraucherrechtsberatung ist in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale, in Merzig liegt diese in der Bahnhofstraße, möglich. Diese sind allerdings zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. red

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